Keine Sperre für Schalke-Trainer Wagner

Die Rote Karte, die Schalke-Trainer David Wagner am Dienstagabend in der Verlängerung des DFB-Pokalspiels gegen Hertha BSC gesehen hat, wird keine Sperre nach sich ziehen. Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) stellte heute auf Antrag des DFB-Kontrollausschusses das Verfahren gegen den Coach ein. Damit kann Wagner seine Mannschaft auch im Viertelfinale des DFB-Pokals an der Seitenlinie betreuen.

Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, sagt dazu: "David Wagner ist kein unsportliches Verhalten vorzuwerfen. Sein Verhalten gegenüber dem unmittelbar zuvor gefoulten und erregten Spieler Jordan Torunarigha war vielmehr von Hilfestellung und beruhigender Fürsorge geprägt. Das hat der Hertha-Spieler in seiner Stellungnahme auch bestätigt."

Lorenz weiter: "Schalkes Trainer hat weder eine Tätlichkeit begangen, noch das ohnehin unterbrochene Spiel schuldhaft verzögert. Die Rote Karte beruht auf einem offensichtlichen Interpretationsirrtum des Schiedsrichters. Daher wird das Verfahren gemäß Paragraph 13 Nummer 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB eingestellt."

[mm]

Die Rote Karte, die Schalke-Trainer David Wagner am Dienstagabend in der Verlängerung des DFB-Pokalspiels gegen Hertha BSC gesehen hat, wird keine Sperre nach sich ziehen. Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) stellte heute auf Antrag des DFB-Kontrollausschusses das Verfahren gegen den Coach ein. Damit kann Wagner seine Mannschaft auch im Viertelfinale des DFB-Pokals an der Seitenlinie betreuen.

Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, sagt dazu: "David Wagner ist kein unsportliches Verhalten vorzuwerfen. Sein Verhalten gegenüber dem unmittelbar zuvor gefoulten und erregten Spieler Jordan Torunarigha war vielmehr von Hilfestellung und beruhigender Fürsorge geprägt. Das hat der Hertha-Spieler in seiner Stellungnahme auch bestätigt."

Lorenz weiter: "Schalkes Trainer hat weder eine Tätlichkeit begangen, noch das ohnehin unterbrochene Spiel schuldhaft verzögert. Die Rote Karte beruht auf einem offensichtlichen Interpretationsirrtum des Schiedsrichters. Daher wird das Verfahren gemäß Paragraph 13 Nummer 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB eingestellt."