Kein Innenraumverbot für Bielefelds Trainer Uli Forte

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat das Verfahren gegen Uli Forte auf Antrag des DFB-Kontrollausschusses eingestellt und die Vorsperre aufgehoben. Damit kann der Trainer des Zweitligisten Arminia Bielefeld seine Mannschaft am Sonntag (ab 13:30 Uhr) im Spiel gegen Jahn Regensburg betreuen und ist nicht mit einem Innenraumverbot belegt.

Forte war am vergangenen Samstag in der 44. Minute des Zweitligaspiels beim SV Sandhausen von Schiedsrichter Michael Bacher (München) wegen einer vermeintlichen Spielverzögerung mit der Roten Karte bedacht worden. Der Trainer hatte einen ins Seitenaus springenden Ball mit einer Schlagbewegung wieder zurück aufs Spielfeld befördert, während ein Balljunge dem zum Einwurf bereitstehenden Spieler des SV Sandhausen schnell einen Ersatzball zuwarf.

Keine Spielverzögerungsabsicht

Nach Auswertung der Fernsehbilder und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Schiedsrichters gehen Kontrollausschuss und Sportgericht des DFB nicht von einer Spielverzögerungsabsicht des Bielefelder Trainers aus, zumal seine Mannschaft zu diesem Zeitpunkt 0:1 zurücklag und in der konkreten Spielsituation auch nicht der geringste Anlass für eine vorsätzliche Spielverzögerung erkennbar ist. Forte habe vielmehr den Ball zur schnellen Spielfortsetzung ins Spiel zurückbringen wollen und nicht wahrgenommen, dass ein Balljunge bereits einen Ersatzball zugeworfen habe.

Daher ergibt sich für Kontrollausschuss und Sportgericht eindeutig und zweifelsfrei, dass die Rote Karte objektiv unberechtigt war und auf einem offensichtlichen Irrtum des Schiedsrichters beruht, weshalb das Verfahren eingestellt und die Vorsperre aufgehoben wurde.

Grundsätzlich zieht eine Rote Karte gegen einen Trainer automatisch mindestens ein Spiel Innenraumverbot nach sich, denn der Weltfußballverband FIFA stellt die Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters prinzipiell unter besonderen Schutz. Nach §13 Nr. 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB existiert eine einzige Ausnahme: wenn eine Rote Karte eindeutig und zweifelsfrei auf einem offensichtlichen Irrtum des Schiedsrichters beruht.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat das Verfahren gegen Uli Forte auf Antrag des DFB-Kontrollausschusses eingestellt und die Vorsperre aufgehoben. Damit kann der Trainer des Zweitligisten Arminia Bielefeld seine Mannschaft am Sonntag (ab 13:30 Uhr) im Spiel gegen Jahn Regensburg betreuen und ist nicht mit einem Innenraumverbot belegt.

Forte war am vergangenen Samstag in der 44. Minute des Zweitligaspiels beim SV Sandhausen von Schiedsrichter Michael Bacher (München) wegen einer vermeintlichen Spielverzögerung mit der Roten Karte bedacht worden. Der Trainer hatte einen ins Seitenaus springenden Ball mit einer Schlagbewegung wieder zurück aufs Spielfeld befördert, während ein Balljunge dem zum Einwurf bereitstehenden Spieler des SV Sandhausen schnell einen Ersatzball zuwarf.

Keine Spielverzögerungsabsicht

Nach Auswertung der Fernsehbilder und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Schiedsrichters gehen Kontrollausschuss und Sportgericht des DFB nicht von einer Spielverzögerungsabsicht des Bielefelder Trainers aus, zumal seine Mannschaft zu diesem Zeitpunkt 0:1 zurücklag und in der konkreten Spielsituation auch nicht der geringste Anlass für eine vorsätzliche Spielverzögerung erkennbar ist. Forte habe vielmehr den Ball zur schnellen Spielfortsetzung ins Spiel zurückbringen wollen und nicht wahrgenommen, dass ein Balljunge bereits einen Ersatzball zugeworfen habe.

Daher ergibt sich für Kontrollausschuss und Sportgericht eindeutig und zweifelsfrei, dass die Rote Karte objektiv unberechtigt war und auf einem offensichtlichen Irrtum des Schiedsrichters beruht, weshalb das Verfahren eingestellt und die Vorsperre aufgehoben wurde.

Grundsätzlich zieht eine Rote Karte gegen einen Trainer automatisch mindestens ein Spiel Innenraumverbot nach sich, denn der Weltfußballverband FIFA stellt die Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters prinzipiell unter besonderen Schutz. Nach §13 Nr. 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB existiert eine einzige Ausnahme: wenn eine Rote Karte eindeutig und zweifelsfrei auf einem offensichtlichen Irrtum des Schiedsrichters beruht.

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