Geldstrafen für Werder Bremen und Füllkrug

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitligisten SV Werder Bremen und dessen Spieler Niclas Füllkrug nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss jeweils wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Richtlinien mit Geldstrafen belegt. So muss der Spieler 10.000 Euro zahlen, der Verein 8000 Euro.

Während des DFB-Pokalspiels zwischen Werder Bremen und RB Leipzig am 30. April 2021 hatte die NADA unter anderem Bremens Stürmer Niclas Füllkrug zur Dopingkontrolle ausgewählt. Dieser wurde nach Spielende darüber informiert und aufgefordert, zum Dopingkontrollraum zu kommen. Der Angreifer ging aber erst in die Bremer Umkleidekabine, obwohl ihn der Dopingarzt darauf hinwies, dass er laut Regularien auf direktem Wege zur Dopingkontrolle kommen müsse und ihm den vorherigen Gang in die Kabine nicht gestattete, wo er eine Zeitlang nicht unter Aufsicht des Dopingkontrollpersonals stand.

Füllkrug erschien erst fünf Minuten später zur Dopingkontrolle. Der weitere Kontrollablauf war unauffällig, eine Probe wurde genommen. Anhaltspunkte für ein Dopingvergehen im Sinne von § 6 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung bestehen nicht.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitligisten SV Werder Bremen und dessen Spieler Niclas Füllkrug nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss jeweils wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Richtlinien mit Geldstrafen belegt. So muss der Spieler 10.000 Euro zahlen, der Verein 8000 Euro.

Während des DFB-Pokalspiels zwischen Werder Bremen und RB Leipzig am 30. April 2021 hatte die NADA unter anderem Bremens Stürmer Niclas Füllkrug zur Dopingkontrolle ausgewählt. Dieser wurde nach Spielende darüber informiert und aufgefordert, zum Dopingkontrollraum zu kommen. Der Angreifer ging aber erst in die Bremer Umkleidekabine, obwohl ihn der Dopingarzt darauf hinwies, dass er laut Regularien auf direktem Wege zur Dopingkontrolle kommen müsse und ihm den vorherigen Gang in die Kabine nicht gestattete, wo er eine Zeitlang nicht unter Aufsicht des Dopingkontrollpersonals stand.

Füllkrug erschien erst fünf Minuten später zur Dopingkontrolle. Der weitere Kontrollablauf war unauffällig, eine Probe wurde genommen. Anhaltspunkte für ein Dopingvergehen im Sinne von § 6 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung bestehen nicht.