Fünf Spiele Sperre für Steinbachs Trkulja

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat Nikola Trkulja vom Südwest-Regionalligisten TSV Steinbach Haiger im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines Verstoßes gegen das Wettverbot (§ 1 Nr. 2, Abs. 1 DFB-Rechts- und Verfahrensordnung) mit einer Sperre von fünf Pflichtspielen der höchsten Herrenmannschaft seines Vereins belegt. Darüber hinaus ist der Spieler bis zum Ablauf der Sperre auch für alle anderen Meisterschaftsspiele seines Vereins gesperrt.

Drei Pflichtspiele Sperre sind direkt zu verbüßen. Die übrigen beiden Spiele werden für ein Jahr zur Bewährung ausgesetzt.

Trkulja  hatte im Zeitraum vom 18. bis 20. August 2018 bei einem Wettanbieter auf zehn Begegnungen der ersten Runde im DFB-Pokal gewettet, an der sein Verein ebenfalls teilnahm. Auf das Spiel seines Klubs TSV Steinbach Haiger wurde von ihm allerdings nicht gewettet. Hinweise auf Wettmanipulation liegen keine vor.

Das Verhalten von Trkulja stellt einen Verstoß gegen das im Bereich des DFB bestehende Wettverbot dar. Gemäß § 1 Nr. 2, Abs. 1 DFB-Rechts- und Verfahrensordnung ist es Spielern untersagt, auf Gewinnerzielung gerichtete Sportwetten – selbst oder durch Dritte, insbesondere nahe Angehörige, für eigene oder fremde Rechnung – auf den Ausgang oder den Verlauf von Fußballspielen oder Fußballwettbewerben, an denen ihre Mannschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, abzuschließen oder dieses zu versuchen. Sie dürfen auch Dritte dazu nicht anleiten oder dabei unterstützen, solche Wetten abzuschließen.

Nikola Trkulja hat dem Urteil zugestimmt; es ist damit rechtskräftig.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat Nikola Trkulja vom Südwest-Regionalligisten TSV Steinbach Haiger im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines Verstoßes gegen das Wettverbot (§ 1 Nr. 2, Abs. 1 DFB-Rechts- und Verfahrensordnung) mit einer Sperre von fünf Pflichtspielen der höchsten Herrenmannschaft seines Vereins belegt. Darüber hinaus ist der Spieler bis zum Ablauf der Sperre auch für alle anderen Meisterschaftsspiele seines Vereins gesperrt.

Drei Pflichtspiele Sperre sind direkt zu verbüßen. Die übrigen beiden Spiele werden für ein Jahr zur Bewährung ausgesetzt.

Trkulja  hatte im Zeitraum vom 18. bis 20. August 2018 bei einem Wettanbieter auf zehn Begegnungen der ersten Runde im DFB-Pokal gewettet, an der sein Verein ebenfalls teilnahm. Auf das Spiel seines Klubs TSV Steinbach Haiger wurde von ihm allerdings nicht gewettet. Hinweise auf Wettmanipulation liegen keine vor.

Das Verhalten von Trkulja stellt einen Verstoß gegen das im Bereich des DFB bestehende Wettverbot dar. Gemäß § 1 Nr. 2, Abs. 1 DFB-Rechts- und Verfahrensordnung ist es Spielern untersagt, auf Gewinnerzielung gerichtete Sportwetten – selbst oder durch Dritte, insbesondere nahe Angehörige, für eigene oder fremde Rechnung – auf den Ausgang oder den Verlauf von Fußballspielen oder Fußballwettbewerben, an denen ihre Mannschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, abzuschließen oder dieses zu versuchen. Sie dürfen auch Dritte dazu nicht anleiten oder dabei unterstützen, solche Wetten abzuschließen.

Nikola Trkulja hat dem Urteil zugestimmt; es ist damit rechtskräftig.