Entscheidung des OLG Frankfurt: Vereine haften für Pyrotechnik

Im Rechtsstreit zwischen dem FC Carl Zeiss Jena und dem DFB hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) heute entschieden, dass der Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts der 3. Liga, der im Ergebnis eine gegen die Antragstellerin verhängte "Geldstrafe" wegen des Abbrennens von Pyrotechnik durch ihre Anhänger bestätigt hatte, nicht aufzuheben ist. Das Gericht stellte fest, dass das Ständige Schiedsgericht der 3. Liga ein die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließendes echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO darstellt und dass die Haftung eines Fußballvereins für das Abbrennen von Pyrotechnik seiner Anhänger nicht gegen allgemeine Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstößt.

Antragstellerin im Verfahren vor dem OLG Frankfurt war der FC Carl Zeiss Jena, der DFB war Antragsgegner. Hintergrund ist folgender Sachverhalt: Im Sommer 2018 wurden bei drei Spielen im Jenaer Fanblock pyrotechnische Gegenstände (bengalische Feuer/Fackeln, Nebeltöpfe) abgebrannt. Das DFB-Sportgericht belegte im Herbst 2018 die Antragstellerin wegen unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger mit einer "Geldstrafe" in Höhe von knapp 25.000 Euro. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Berufung zum DFB-Bundesgericht blieb ohne Erfolg. Die Antragstellerin erhob sodann "Klage" gegen den DFB vor dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga. Sie beantragte festzustellen, dass der Schiedsvertrag zwischen den Parteien unwirksam sei; hilfsweise begehrte sie, das Urteil des DFB-Bundesgerichts aufzuheben und den Antrag auf Bestrafung der 2 Antragstellerin abzuweisen. Das Schiedsgericht wies diesen Antrag ab.

Vor dem OLG begehrte die Antragstellerin nunmehr die Aufhebung des Schiedsspruchs. Dieser Aufhebungsantrag hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Schiedsgericht stellt eine "unabhängige und neutrale Instanz" dar

Das OLG stellte fest, dass die Parteien wirksam eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen hätten. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga sei ein echtes Schiedsgericht, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen worden sei. Das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht stelle eine "unabhängige und neutrale Instanz" dar. Die Unabhängigkeit ergebe sich daraus, dass die Parteien paritätischen Einfluss auf die Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers hätten. Der Schiedsgerichtsvertrag sei auch wirksam. Es liege kein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot vor. Die Antragstellerin habe sich dem Schiedsgerichtsvertrag freiwillig unterworfen, denn der Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages sei gemäß dem DFB-Statut kein zwingendes rechtliches Erfordernis für die Zulassung zur 3. Liga gewesen. Auch der Einwand der Antragstellerin, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führen würde, dass der öffentlichen Ordnung widersprechen würden, ist nach Ansicht des OLG nicht stichhaltig. Insbesondere verstoße, so das OLG, die verschuldensunabhängige Haftung des Vereins für das Fehlverhalten seiner Anhänger ("strict liability") nicht gegen den ordre public, da die entsprechende Regelung durch die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit legitimiert sei.

In der vergangenen Woche hatte das OLG Frankfurt im Verfahren zwischen dem DFB und Waldhof Mannheim bereits ausgeführt, dass es sich bei Punktabzügen um eine in der Satzung des DFB vorgesehene Strafe handelt, die grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.

Dr. Rainer Koch, 1. DFB-Vizepräsident, sagt: "Mit dem heutigen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt wird einmal mehr die ständige Rechtsprechung aller nationalen und internationalen für den Sport zuständigen Rechtsinstanzen, insbesondere des Internationalen Sportgerichtshofs CAS, bestätigt: die verschuldensunabhängige Haftung der Vereine für  Fehlverhalten ihrer Anhänger als elementares Handlungsinstrument der Rechtsorgane der Fußballverbände ist von der Verbandsautonomie gedeckt und unstreitig rechtmäßig! Der heutige Urteilsspruch wird nun final zu Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und zur Akzeptanz der sportgerichtlichen Entscheidungen zur Haftung der Vereine bei Zuschauerfehlverhalten führen."

[sl]

Im Rechtsstreit zwischen dem FC Carl Zeiss Jena und dem DFB hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) heute entschieden, dass der Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts der 3. Liga, der im Ergebnis eine gegen die Antragstellerin verhängte "Geldstrafe" wegen des Abbrennens von Pyrotechnik durch ihre Anhänger bestätigt hatte, nicht aufzuheben ist. Das Gericht stellte fest, dass das Ständige Schiedsgericht der 3. Liga ein die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließendes echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO darstellt und dass die Haftung eines Fußballvereins für das Abbrennen von Pyrotechnik seiner Anhänger nicht gegen allgemeine Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstößt.

Antragstellerin im Verfahren vor dem OLG Frankfurt war der FC Carl Zeiss Jena, der DFB war Antragsgegner. Hintergrund ist folgender Sachverhalt: Im Sommer 2018 wurden bei drei Spielen im Jenaer Fanblock pyrotechnische Gegenstände (bengalische Feuer/Fackeln, Nebeltöpfe) abgebrannt. Das DFB-Sportgericht belegte im Herbst 2018 die Antragstellerin wegen unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger mit einer "Geldstrafe" in Höhe von knapp 25.000 Euro. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Berufung zum DFB-Bundesgericht blieb ohne Erfolg. Die Antragstellerin erhob sodann "Klage" gegen den DFB vor dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga. Sie beantragte festzustellen, dass der Schiedsvertrag zwischen den Parteien unwirksam sei; hilfsweise begehrte sie, das Urteil des DFB-Bundesgerichts aufzuheben und den Antrag auf Bestrafung der 2 Antragstellerin abzuweisen. Das Schiedsgericht wies diesen Antrag ab.

Vor dem OLG begehrte die Antragstellerin nunmehr die Aufhebung des Schiedsspruchs. Dieser Aufhebungsantrag hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Schiedsgericht stellt eine "unabhängige und neutrale Instanz" dar

Das OLG stellte fest, dass die Parteien wirksam eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen hätten. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga sei ein echtes Schiedsgericht, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen worden sei. Das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht stelle eine "unabhängige und neutrale Instanz" dar. Die Unabhängigkeit ergebe sich daraus, dass die Parteien paritätischen Einfluss auf die Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers hätten. Der Schiedsgerichtsvertrag sei auch wirksam. Es liege kein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot vor. Die Antragstellerin habe sich dem Schiedsgerichtsvertrag freiwillig unterworfen, denn der Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages sei gemäß dem DFB-Statut kein zwingendes rechtliches Erfordernis für die Zulassung zur 3. Liga gewesen. Auch der Einwand der Antragstellerin, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führen würde, dass der öffentlichen Ordnung widersprechen würden, ist nach Ansicht des OLG nicht stichhaltig. Insbesondere verstoße, so das OLG, die verschuldensunabhängige Haftung des Vereins für das Fehlverhalten seiner Anhänger ("strict liability") nicht gegen den ordre public, da die entsprechende Regelung durch die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit legitimiert sei.

In der vergangenen Woche hatte das OLG Frankfurt im Verfahren zwischen dem DFB und Waldhof Mannheim bereits ausgeführt, dass es sich bei Punktabzügen um eine in der Satzung des DFB vorgesehene Strafe handelt, die grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.

Dr. Rainer Koch, 1. DFB-Vizepräsident, sagt: "Mit dem heutigen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt wird einmal mehr die ständige Rechtsprechung aller nationalen und internationalen für den Sport zuständigen Rechtsinstanzen, insbesondere des Internationalen Sportgerichtshofs CAS, bestätigt: die verschuldensunabhängige Haftung der Vereine für  Fehlverhalten ihrer Anhänger als elementares Handlungsinstrument der Rechtsorgane der Fußballverbände ist von der Verbandsautonomie gedeckt und unstreitig rechtmäßig! Der heutige Urteilsspruch wird nun final zu Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und zur Akzeptanz der sportgerichtlichen Entscheidungen zur Haftung der Vereine bei Zuschauerfehlverhalten führen."

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