DFB-Sportgericht belegt Aue mit 19.500 Euro Geldstrafe

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) in Frankfurt am Main hat den Drittligisten FC Erzgebirge Aue wegen eines diskriminierenden, unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 19.500 Euro belegt. Dem Verein wird nachgelassen, davon einen Betrag in Höhe von bis zu 6500 Euro für präventive Maßnahmen gegen Rassismus und Diskriminierung zu verwenden. Der Nachweis hierüber ist dem DFB gegenüber bis zum 30. September 2024 zu erbringen.

Der FC Erzgebirge Aue hatte Einspruch gegen eine am 16. Januar 2024 im Einzelrichterverfahren ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 23.000 Euro eingelegt. Verfahrensgegenstand sind Vorkommisse im Drittligaspiel gegen den Halleschen FC am 17. September 2023.

Georg Schierholz, der als Vorsitzender die Verhandlung leitete, sagte zur Urteilsbegründung: "Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat sich erwiesen, dass die dem diskriminierenden, unsportlichen Verhalten vorhergehende Provokation gravierender als bislang angenommen war. Dies haben wir im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt."

Das Urteil ist rechtskräftig.

[sl]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) in Frankfurt am Main hat den Drittligisten FC Erzgebirge Aue wegen eines diskriminierenden, unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 19.500 Euro belegt. Dem Verein wird nachgelassen, davon einen Betrag in Höhe von bis zu 6500 Euro für präventive Maßnahmen gegen Rassismus und Diskriminierung zu verwenden. Der Nachweis hierüber ist dem DFB gegenüber bis zum 30. September 2024 zu erbringen.

Der FC Erzgebirge Aue hatte Einspruch gegen eine am 16. Januar 2024 im Einzelrichterverfahren ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 23.000 Euro eingelegt. Verfahrensgegenstand sind Vorkommisse im Drittligaspiel gegen den Halleschen FC am 17. September 2023.

Georg Schierholz, der als Vorsitzender die Verhandlung leitete, sagte zur Urteilsbegründung: "Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat sich erwiesen, dass die dem diskriminierenden, unsportlichen Verhalten vorhergehende Provokation gravierender als bislang angenommen war. Dies haben wir im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt."

Das Urteil ist rechtskräftig.