DFB-Sportgericht ändert Magdeburg-Urteil

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat heute das am 18. Juli 2017 gegen den 1. FC Magdeburg ergangene Einzelrichterurteil nach dem Einspruch des Drittligisten im schriftlichen Verfahren geändert. Zwar bleibt es wegen dreier Fälle eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger bei der verhängten Geldstrafe in Höhe von 12.000 Euro, von der 4000 Euro vom Verein für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwenden werden können, was dem DFB bis zum 31. Dezember 2017 nachzuweisen wäre. Aber die darüber hinaus verhängten Auflagen entfallen. Dazu zählten unter anderem Einschränkungen beim Kartenvorverkauf für Auswärtsspiele und der Einsatz von eigenen Ordnern bei Auswärtsspielen.

Stephan Oberholz, der als stellvertretender Vorsitzender des DFB-Sportgerichts das Verfahren leitete, sagt dazu: "Unter Berücksichtigung der Darlegungen des 1. FC Magdeburg im Einspruchsverfahren und der geänderten sportpolitischen Rahmenbedingungen hat das Sportgericht von der Verhängung der im Einzelrichterurteil angeordneten Auflagen sowie von dem seinerzeit vom DFB-Kontrollausschuss beantragten Zuschauerteilausschluss auf Bewährung Abstand genommen."

Vor Beginn des Drittligaspiels beim MSV Duisburg am 24. Februar 2017 hatte es Probleme mit Magdeburger Zuschauern im Einlassbereich des Stadions gegeben. In der zweiten Halbzeit folgte dann im Sichtschutz von zahlreichen zuvor verteilten Fahnen ein massives Abbrennen von Pyrotechnik im Gästebereich. Ähnliches Pyrotechnik-Szenario dann auch in der zweiten Halbzeit des Drittligaspiels beim VfR Aalen am 13. Mai 2017, was in diesem Fall zu einer zweiminütigen Spielunterbrechung führte.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat heute das am 18. Juli 2017 gegen den 1. FC Magdeburg ergangene Einzelrichterurteil nach dem Einspruch des Drittligisten im schriftlichen Verfahren geändert. Zwar bleibt es wegen dreier Fälle eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger bei der verhängten Geldstrafe in Höhe von 12.000 Euro, von der 4000 Euro vom Verein für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwenden werden können, was dem DFB bis zum 31. Dezember 2017 nachzuweisen wäre. Aber die darüber hinaus verhängten Auflagen entfallen. Dazu zählten unter anderem Einschränkungen beim Kartenvorverkauf für Auswärtsspiele und der Einsatz von eigenen Ordnern bei Auswärtsspielen.

Stephan Oberholz, der als stellvertretender Vorsitzender des DFB-Sportgerichts das Verfahren leitete, sagt dazu: "Unter Berücksichtigung der Darlegungen des 1. FC Magdeburg im Einspruchsverfahren und der geänderten sportpolitischen Rahmenbedingungen hat das Sportgericht von der Verhängung der im Einzelrichterurteil angeordneten Auflagen sowie von dem seinerzeit vom DFB-Kontrollausschuss beantragten Zuschauerteilausschluss auf Bewährung Abstand genommen."

Vor Beginn des Drittligaspiels beim MSV Duisburg am 24. Februar 2017 hatte es Probleme mit Magdeburger Zuschauern im Einlassbereich des Stadions gegeben. In der zweiten Halbzeit folgte dann im Sichtschutz von zahlreichen zuvor verteilten Fahnen ein massives Abbrennen von Pyrotechnik im Gästebereich. Ähnliches Pyrotechnik-Szenario dann auch in der zweiten Halbzeit des Drittligaspiels beim VfR Aalen am 13. Mai 2017, was in diesem Fall zu einer zweiminütigen Spielunterbrechung führte.