DFB-Präsidium zur Anklageerhebung gegen Christoph Daum

Aufgrund der Anklageerhebung gegen Fußball-Lehrer Daum durch die Staatsanwaltschaft Koblenz wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Jahren 1999 und 2000 mit dem Vorwurf unerlaubten Erwerbs von Kokain in 63 Fällen und der Anstiftung zum Handeltreiben mit Kokain sieht sich das Präsidium des DFB veranlasst, das nun anstehende Strafverfahren mit Aufmerksamkeit zu verfolgen. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, ist mit der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Fußball-Lehrer-Lizenz zu rechnen. Nach Paragraf 13 Nr. 1 a) der DFB-Trainerordnung ist dies möglich, wenn ein Trainer nicht oder nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört, dass ein Fußball-Lehrer seiner Persönlichkeit nach Gewähr dafür bieten muss, dass er der ihm gestellten Ausbildungs- und Erziehungsaufgabe gerecht wird. [ge]

Aufgrund der Anklageerhebung gegen Fußball-Lehrer Daum durch die
Staatsanwaltschaft Koblenz wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz in den Jahren 1999 und 2000 mit dem Vorwurf
unerlaubten Erwerbs von Kokain in 63 Fällen und der Anstiftung zum
Handeltreiben mit Kokain sieht sich das Präsidium des DFB veranlasst,
das nun anstehende Strafverfahren mit Aufmerksamkeit zu verfolgen.
Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, ist mit der Einleitung eines
Verfahrens zur Entziehung der Fußball-Lehrer-Lizenz zu rechnen. Nach
Paragraf 13 Nr. 1 a) der DFB-Trainerordnung ist dies möglich, wenn ein
Trainer nicht oder nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört, dass ein Fußball-Lehrer seiner
Persönlichkeit nach Gewähr dafür bieten muss, dass er der ihm
gestellten Ausbildungs- und Erziehungsaufgabe gerecht wird.