DFB-Präsident gibt Gnadengesuch von Hansa Rostock statt

Reinhard Grindel, der Präsident des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), hat einem aktuellen Gnadengesuch des Drittligisten FC Hansa Rostock stattgegeben. Demnach entfällt der vom DFB-Sportgericht am 9. August 2017 verhängte Ausschluss der Rostocker Anhänger für die beiden Auswärtsspiele der 3. Liga beim 1. FC Magdeburg am 7. Spieltag und beim FC Carl Zeiss Jena am 12. Spieltag. Die übrigen Teile der Gerichtsentscheidung bleiben bestehen. Der teilweise Straferlass für Hansa Rostock wird unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Verein einen Betrag von 24.000 Euro an die Robert-Enke-Stiftung spendet.

DFB-Mediendirektor Ralf Köttker: "Mit der Entscheidung unterstreicht der DFB-Präsident noch einmal sehr deutlich, wie wichtig ihm der Dialog ist. Die anstehenden Gespräche mit Vertretern von Fan-Organisationen und Ultra-Gruppen sollen nicht durch zurückliegende und noch nicht vollzogene Beschlüsse über Kollektivstrafen belastet werden."

Nach § 34 der DFB-Satzung ist es dem DFB-Präsidenten erlaubt, über Gnadengesuche nach Bestrafungen durch DFB-Instanzen zu entscheiden.

[mm]

Reinhard Grindel, der Präsident des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), hat einem aktuellen Gnadengesuch des Drittligisten FC Hansa Rostock stattgegeben. Demnach entfällt der vom DFB-Sportgericht am 9. August 2017 verhängte Ausschluss der Rostocker Anhänger für die beiden Auswärtsspiele der 3. Liga beim 1. FC Magdeburg am 7. Spieltag und beim FC Carl Zeiss Jena am 12. Spieltag. Die übrigen Teile der Gerichtsentscheidung bleiben bestehen. Der teilweise Straferlass für Hansa Rostock wird unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Verein einen Betrag von 24.000 Euro an die Robert-Enke-Stiftung spendet.

DFB-Mediendirektor Ralf Köttker: "Mit der Entscheidung unterstreicht der DFB-Präsident noch einmal sehr deutlich, wie wichtig ihm der Dialog ist. Die anstehenden Gespräche mit Vertretern von Fan-Organisationen und Ultra-Gruppen sollen nicht durch zurückliegende und noch nicht vollzogene Beschlüsse über Kollektivstrafen belastet werden."

Nach § 34 der DFB-Satzung ist es dem DFB-Präsidenten erlaubt, über Gnadengesuche nach Bestrafungen durch DFB-Instanzen zu entscheiden.