DFB-Bundestag IV: Alle 58 Anträge angenommen

Insgesamt wurden beim DFB-Bundestag in Magdeburg (27. und 28. April) 58 Anträge zur Beschlussfassung gebracht, die fristgemäß bis zum 2. März 2001 eingereicht worden waren. Alle Anträge wurden bei der Plenarsitzung in Magdeburg am Samstag angenommen. - Hier die wichtigsten Punkte in der Übersicht:

Nach der beim außerordentlichen Bundestag am 30. September 2000 in Mainz verabschiedeten Strukturreform werden alle Ordnungen des DFB grundsätzlich überarbeitet. Eine gravierende Änderung wird es in der Rechts- und Verfahrensordnung mit der Einführung von Einzelrichter-Entscheidungen geben. Dadurch werden die Verfahren vor dem DFB-Sportgericht beschleunigt beziehungsweise abgekürzt. Eine weitere Änderung der Rechts- und Verfahrensordnung sieht vor, dass Spielsperren künftig im Regelfall nach Pflichtspieltagen ausgesprochen werden. Bei gravierenden Zuschauerverfehlungen wird künftig in Anlehnung an die Rechtspflege-Ordnung der UEFA die Möglichkeit bestehen, statt einer Platzsperre eine Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu verhängen. Ein Verein, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächste Spielklasse und wird am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle gesetzt. Die Anzahl der aus sportlichen Gründen absteigenden Vereine vermindert sich entsprechend. Greifen wird dies zur kommenden Saison 2001/2002. Modifiziert wurden die Bestimmungen beim Vereinswechsel, insbesondere bei der Verpflichtung von Vertragsamateuren. So wird das Mindestentgelt von monatlich 200 Mark auf 300 Mark erhöht und die Abführung der gesetzlichen Abgaben nachgewiesen. Nur noch bis zum 15. August eines Jahres - statt bisher 15. Januar des nächsten Jahres - wird Vertragsamateuren die Spielberechtigung für eine Spielzeit erteilt werden. Eine Ergänzung der Spielordnung durch den DFB-Spielausschuss sieht vor, dass künftig Paarungen von Mannschaften eines Vereins in der Hauptrunde des DFB-Pokals bis zum Halbfinale verhindert werden. Amateurspieler erhalten die Spielberechtigung für einen neuen Verein, wenn sie sechs Monate nicht gespielt haben. Bisher betrug diese Frist neun Monate. Der Entschädigungsbetrag für einen wechselnden Amateurspieler, der das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen beim abgebenden Verein ausgebildet wurde und gespielt hat, wird um 50 Prozent erhöht. Dadurch wird insbesondere die Stellung der kleinen Amateur-Vereine verbessert, die über Jahre junge Spieler ausgebildet haben. Grundsätzlich überarbeitet wird nach dem Bundestag die Trainerordnung im Hinblick auf moderne Erkenntnisse der Trainingslehre und auf die Anforderungen einer verstärkten Talentsichtung und -förderung. Nach einem Antrag des DFB-Ausschusses für Frauen-Fußball wurde die Ausschreibung einer zweigeteilten 2. Frauen-Bundesliga ab der Saison 2003/2004 beschlossen. [mh]


Insgesamt wurden beim
DFB-Bundestag in Magdeburg
(27. und 28. April) 58 Anträge
zur Beschlussfassung gebracht,
die fristgemäß bis zum 2. März
2001 eingereicht worden waren.
Alle Anträge wurden bei der
Plenarsitzung in Magdeburg am
Samstag angenommen. - Hier
die wichtigsten Punkte in der
Übersicht:



Nach der beim
außerordentlichen Bundestag am 30. September 2000 in Mainz
verabschiedeten Strukturreform werden alle Ordnungen des DFB
grundsätzlich überarbeitet.
Eine gravierende Änderung wird es in der Rechts- und
Verfahrensordnung mit der Einführung von
Einzelrichter-Entscheidungen geben. Dadurch werden die
Verfahren vor dem DFB-Sportgericht beschleunigt
beziehungsweise abgekürzt.
Eine weitere Änderung der Rechts- und Verfahrensordnung sieht
vor, dass Spielsperren künftig im Regelfall nach Pflichtspieltagen
ausgesprochen werden.
Bei gravierenden Zuschauerverfehlungen wird künftig in
Anlehnung an die Rechtspflege-Ordnung der UEFA die
Möglichkeit bestehen, statt einer Platzsperre eine
Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu verhängen.
Ein Verein, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächste
Spielklasse und wird am Ende des Spieljahres an den Schluss
der Tabelle gesetzt. Die Anzahl der aus sportlichen Gründen
absteigenden Vereine vermindert sich entsprechend. Greifen wird
dies zur kommenden Saison 2001/2002.
Modifiziert wurden die Bestimmungen beim Vereinswechsel,
insbesondere bei der Verpflichtung von Vertragsamateuren. So
wird das Mindestentgelt von monatlich 200 Mark auf 300 Mark
erhöht und die Abführung der gesetzlichen Abgaben
nachgewiesen. Nur noch bis zum 15. August eines Jahres - statt
bisher 15. Januar des nächsten Jahres - wird Vertragsamateuren
die Spielberechtigung für eine Spielzeit erteilt werden.
Eine Ergänzung der Spielordnung durch den
DFB-Spielausschuss sieht vor, dass künftig Paarungen von
Mannschaften eines Vereins in der Hauptrunde des DFB-Pokals
bis zum Halbfinale verhindert werden.
Amateurspieler erhalten die Spielberechtigung für einen neuen
Verein, wenn sie sechs Monate nicht gespielt haben. Bisher
betrug diese Frist neun Monate.
Der Entschädigungsbetrag für einen wechselnden
Amateurspieler, der das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 21.
Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten drei Jahre vor dem
Wechsel ununterbrochen beim abgebenden Verein ausgebildet
wurde und gespielt hat, wird um 50 Prozent erhöht. Dadurch wird
insbesondere die Stellung der kleinen Amateur-Vereine
verbessert, die über Jahre junge Spieler ausgebildet haben.
Grundsätzlich überarbeitet wird nach dem Bundestag die
Trainerordnung im Hinblick auf moderne Erkenntnisse der
Trainingslehre und auf die Anforderungen einer verstärkten
Talentsichtung und -förderung.
Nach einem Antrag des DFB-Ausschusses für Frauen-Fußball
wurde die Ausschreibung einer zweigeteilten 2.
Frauen-Bundesliga ab der Saison 2003/2004 beschlossen.