Bundestag beschließt Beschränkung der persönlichen Haftung

Auf Antrag des DFB-Präsidiums hat der Außerordentliche DFB-Bundestag heute eine Beschränkung der persönlichen Haftung für Entscheidungsträger der DFB-Gremien beschlossen. Danach haften die Entscheidungsträger dem DFB und den Mitgliedern des DFB nicht für Schäden, die auf einer Entscheidung, Maßnahme oder einem Unterlassen im Zuge der durch die Covid-19-Pandemie ausgelösten außergewöhnlichen Situation betreffend den Betrieb, die Organisation und/oder die Vermarktung der vom DFB oder seinen Mitgliedsverbänden betriebenen Spielklassen beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt für alle Formen der Fahrlässigkeit, sie greift nicht, wenn dem Entscheidungsträger eine vorsätzliche Pflichtverletzung nachgewiesen wird.

Die Haftungsbeschränkung betrifft insbesondere auch die Durch- und Fortführung beziehungsweise die Entscheidung über einen vorzeitigen Abbruch vom DFB veranstalteter Länderspiele, Wettbewerbe und Bundesspiele einschließlich Entscheidungen über Auf- und Abstieg und hierzu gegebenenfalls notwendiger Änderungen der Ordnungen und Richtlinien des DFB, insbesondere der DFB-Spielordnung, des Statuts 3. Liga, des Statuts Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga und der DFB-Jugendordnung.

Hintergrund des Beschlusses ist die Ausnahmesituation in Folge der Covid-19-Pandemie, für die es keine eindeutigen Regelungen oder Vorlagen gibt. In dieser Situation müssen Entscheidungen unter hohem Zeitdruck und mit erheblicher sportpolitischer und ökonomischer Relevanz getroffen werden. Die zum Teil unterschiedlichen Interessenlagen der Betroffenen, die unsichere Tatsachen- und Rechtslage sowie der bestehende Zeitdruck bergen die Gefahr von fahrlässig unterlaufenen Fehlentscheidungen, die mit unabsehbaren haftungsrechtlichen und damit letztlich wirtschaftlichen Konsequenzen für den Entscheidungsträger verbunden sein können. Die Beschränkung der persönlichen Haftung soll verhindern, dass weder die Anbahnung noch die Umsetzung eines Beschlusses durch das Risiko persönlicher Inanspruchnahme der Entscheidungsträger beeinflusst werden.

Die Haftung des DFB e.V. bleibt von dieser persönlichen Haftungsbeschränkung für Entscheidungsträger unberührt.

[sl]

Auf Antrag des DFB-Präsidiums hat der Außerordentliche DFB-Bundestag heute eine Beschränkung der persönlichen Haftung für Entscheidungsträger der DFB-Gremien beschlossen. Danach haften die Entscheidungsträger dem DFB und den Mitgliedern des DFB nicht für Schäden, die auf einer Entscheidung, Maßnahme oder einem Unterlassen im Zuge der durch die Covid-19-Pandemie ausgelösten außergewöhnlichen Situation betreffend den Betrieb, die Organisation und/oder die Vermarktung der vom DFB oder seinen Mitgliedsverbänden betriebenen Spielklassen beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt für alle Formen der Fahrlässigkeit, sie greift nicht, wenn dem Entscheidungsträger eine vorsätzliche Pflichtverletzung nachgewiesen wird.

Die Haftungsbeschränkung betrifft insbesondere auch die Durch- und Fortführung beziehungsweise die Entscheidung über einen vorzeitigen Abbruch vom DFB veranstalteter Länderspiele, Wettbewerbe und Bundesspiele einschließlich Entscheidungen über Auf- und Abstieg und hierzu gegebenenfalls notwendiger Änderungen der Ordnungen und Richtlinien des DFB, insbesondere der DFB-Spielordnung, des Statuts 3. Liga, des Statuts Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga und der DFB-Jugendordnung.

Hintergrund des Beschlusses ist die Ausnahmesituation in Folge der Covid-19-Pandemie, für die es keine eindeutigen Regelungen oder Vorlagen gibt. In dieser Situation müssen Entscheidungen unter hohem Zeitdruck und mit erheblicher sportpolitischer und ökonomischer Relevanz getroffen werden. Die zum Teil unterschiedlichen Interessenlagen der Betroffenen, die unsichere Tatsachen- und Rechtslage sowie der bestehende Zeitdruck bergen die Gefahr von fahrlässig unterlaufenen Fehlentscheidungen, die mit unabsehbaren haftungsrechtlichen und damit letztlich wirtschaftlichen Konsequenzen für den Entscheidungsträger verbunden sein können. Die Beschränkung der persönlichen Haftung soll verhindern, dass weder die Anbahnung noch die Umsetzung eines Beschlusses durch das Risiko persönlicher Inanspruchnahme der Entscheidungsträger beeinflusst werden.

Die Haftung des DFB e.V. bleibt von dieser persönlichen Haftungsbeschränkung für Entscheidungsträger unberührt.