Aufsichtspflicht - ein wichtiges Thema

(aus der Zeitschrift "Südbaden Fußball", 1/2013)

Bei der Trainerausbildung ist im Rahmen der Kurzschulung „Spielbetrieb Bambini bis E-Junioren“ eine komplette Unterrichtseinheit der Aufsichtspflicht gewidmet. Auch in den Trainerausbildungen wird die Aufsichtspflicht immer wieder thematisiert.Aber Voraussetzung ist natürlich, dass die Vereine ihre Übungsleiter auch zu Aus- und Fortbildungen zu uns schicken, beziehungsweise, dass sie überhaupt ausgebildet werden“, sagt zum Beispiel der Sportschulleiter der südbadischen Sportschule Steinbach, Christian Reinschmidt. Für alle Anderen werden hier die wichtigsten Informationen zusammen gefasst.

Aufsichtspflicht ist zunächst einmal der juristische Begriff für die pädagogische Tatsache, dass eine Person (Betreuer, Trainer, Übungsleiter, Jugendleiter) Verantwortung für seine Gruppe übernimmt und dafür Sorge trägt, dass durch entsprechende Beaufsichtigung Minderjährige zum einen selbst vor Gefahren und Schäden bewahrt werden und zum anderen daran gehindert werden, anderen (Dritten) Schaden zuzufügen. (Anm.: Der Einfachheit halber sprechen wir im Folgenden von Betreuern und Kindern.)

Die Aufsichtspflicht gilt für die Dauer der Trainingsstunde bzw. einer anderen Vereins-Veranstaltung (z.B. Spiel, Mannschaftsausflug), für die der Betreuer Verantwortung übernommen hat. Sie beginnt in der Regel mit dem Erscheinen des Kindes zur Übungsstunde und endet, wenn es wieder abgeholt wird, bzw. wenn es bedenkenlos nach Hause geschickt werden kann. (Faustregel: Wer allein kommen darf, kann auch alleine wieder gehen.) Hin- und Rückweg fallen zunächst einmal nicht unter die Aufsichtspflicht – es sei denn, es gibt besondere Vereinbarungen mit den Eltern.

Nicht abgeholte Kinder dürfen allerdings auch außerhalb dieses Zeitrahmens nicht einfach alleine gelassen werden, wenn die Absprache besteht, dass sie abgeholt werden. Da in der Praxis die Kinder oft vor Beginn des Trainings vor Ort sind, sollte auch der  Betreuer möglichst frühzeitig anwesend sein.

Absprachen mit den Eltern treffen

Bei einer absehbaren Verspätung des Betreuers (z.B. wegen eines Staus), sollte dieser unbedingt eine andere Person informieren und kurzfristig mit der Aufsicht betrauen. Möglicherweise lassen sich für diese Fälle auch schon im Vorfeld Absprachen mit Eltern oder anderen Personen treffen.

Auch gilt die Aufsichtspflicht für Kinder, die das Training aus disziplinarischen Gründen oder wegen einer Verletzung früher beenden müssen. Das Kind sollte keinesfalls einfach nach Hause geschickt werden, sondern je nach Situation anwesend bleiben (z.B. am Spielfeldrand), von einem anderen Betreuer nach Hause gebracht oder von den Eltern abgeholt werden.

Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht gibt es kein Patentrezept. Im Allgemeinen reicht vernünftiges Denken und Handeln, verbunden mit Sachkunde und Erfahrung, um gar nicht erst in brenzlige Situationen zu kommen. Der Aufsichtspflichtige muss stets mögliche Gefahren erkennen und alle Vorkehrungen treffen, die einen Schaden verhindern können und die Befolgung seiner Anordnungen laufend überwachen. Aus diesem Verständnis heraus lassen sich die folgenden vier Faustregeln ableiten.

Vier Faustregeln der Aufsicht

1. Vorab informieren
Betreuer sollten sich über die körperlichen Voraussetzungen der von Ihnen betreuten Kinder informieren, hierzu gehört nicht nur die momentane körperliche Leistungsfähigkeit, sondern auch der individuelle Gesundheitszustand – zum Beispiel Allergien, Unverträglichkeiten, Diabetes. Sie sollten sich zudem immer einen Überblick verschaffen, welchen Gefahren die Teilnehmer während einer Veranstaltung ausgesetzt sind. Nur so ist es möglich, Risiken vorausschauend zu erkenn und Gefahren bzw. Schäden präventiv zu begegnen. (Hierzu könnte ein standardisierter Fragebogen erstellt werden)

2. Gefahrenquellen vermeiden
Betreuer sind verpflichtet, selbst keine Gefahren zu schaffen sowie erkannte Gefahrenquellen zu unterbinden, wo Ihnen dies selbst auf einfache Art und Weise möglich ist.

3. Vor Gefahr warnen
Betreuer müssen die betreuten Kinder über den Umgang mit möglichen Gefährdungen informieren, vor Gefahren warnen und sie gegebenenfalls von diesen fernhalten (Verbote).

4. Aufsicht führen
Schlussendlich müssen sich die Betreuer stets vergewissern, ob ihre Verhaltenshinweise auch verstanden wurden und befolgt werden.

Rechtliche Grundlagen und Folgen

Unmittelbar gesetzlich geregelt sind nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht, also die Beantwortung der Frage: „Wer haftet nach der Aufsichtspflichtverletzung?“, nicht der Inhalt und Umfang einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung. Mit diesen fehlenden verbindlichen gesetzlichen Regelungen ist einerseits oft eine gewisse Handlungsunsicherheit verbunden, andererseits hat dies aber auch den Vorteil, dass die Betreuer bei ihrer Aufsichtsführung einen gewissen Ermessensspielraum haben.

Die bloße Verletzung der Aufsichtspflicht, ohne dass es zu einem Schaden kommt, zieht in der Regel keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. Wenn aber doch einmal etwas passiert und ein Gruppenmitglied oder ein anderer einen Schaden in Zusammenhang mit einer Aufsichtspflichtverletzung erleidet, muss der Betreuer einen Entlastungsbeweis liefern.

Er muss also nachweisen, dass er im konkreten Fall alles ihm Mögliche zur Erfüllung der Aufsichtspflicht getan hat und dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht und wiederholter Belehrung entstanden wäre. Eine Haftung setzt immer ein Verschulden bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht voraus. Als Maßstab kommt dabei Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Vorsatz liegt vor, wenn die Betreuungsperson will, bzw. in Kauf nimmt, dass ein Schaden entsteht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn man Kinder trotz Tauwetter auf eine Eisfläche schickt und in Kauf nimmt, dass sie einbrechen.

Schadensfälle der Versicherung melden

Fahrlässig handelt dagegen, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Betreuer muss mögliche Gefahren voraussehen oder prüfen, ob Gefahr droht und alles tun, um diese zu vermeiden. Aufgrund der besonders schwierigen Aufgabe die dem Betreuer übertragen wird, haftet bei Fahrlässigkeit nicht der  Betreuer selbst, sondern der Träger der Veranstaltung, also der Verein. Im Normalfall sind Fahrlässigkeits-Schäden von der Sportversicherung abgedeckt, weshalb jeder Schadensfall gemeldet werden sollte.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass bei „Leitungs-Teams“ immer das gesamte Team haftet und die Verantwortung nicht auf ein einzelnes Teammitglied abgewälzt werden kann. Das heißt z.B. dass jedes Mitglied eines Betreuungsteams bei einem Trainingslager für die Gesamtsituation mit verantwortlich ist und haftbar gemacht werden kann.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen der Aufsichtspflicht sind zu finden in § 823 und § 832 des BGB. Im Zivilrecht geht es in erster Linie um den Ersatz eines entstandenen Schadens, z.B. Arzt- und Krankenhauskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Reparaturkosten.

Strafrechtliche Konsequenzen stehen an, wenn es zu nicht unerheblichen Verletzungen des Betreuten oder eines Dritten (Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung) oder gar zu einem Todesfall kommt (Vorwurf der fahrlässigen Tötung). Mögliche Folgen sind dann Verwarnungen, Auflagen, Bußgelder sowie Geld- und Haftstrafen. Die Paragraphen 223 und 229 StGB regeln die Körperverletzung, § 303 StGB regelt die vorsätzlich begangene Sachbeschädigung.

Praxisbeispiele zur Aufsichtspflicht

Torsicherung
Die Sicherung mobiler Tore gegen Kippen wird gerade im Trainingsbetrieb nicht mit der nötigen Sorgfalt betrieben. Einerseits, weil die nötigen Sicherungssysteme fehlen, andererseits aber leider auch viel zu oft aus Bequemlichkeit der Trainer. Erfolgt trotz der Kenntnis und Vorhandensein von Sicherungsmöglichkeiten keine Sicherung kann dies als vorsätzliche Missachtung gewertet werden und demzufolge der Versicherungsschutz erlöschen. Wichtig ist ebenfalls, dass die Tore auch nach der Benutzung gesichert werden, z.B. zusammenstellen und anketten.

Gurt- und Kindersitzpflicht
Die Gurtpflicht sollte der Betreuer bei jeder Autofahrt mit aufsichtsbedürftigen Kindern unbedingt beachten und kontrollieren. Zudem muss er dafür Sorge tragen, dass alle Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 1,50 m sind einen Kindersitz bzw. eine Sitzerhöhung haben.

Schwimmbadbesuch
Ein Schwimmbadbesuch mit der Mannschaft stellt für den Trainer einen erhöhten Aufwand in Sachen Aufsichtspflicht dar. Daher sollte er nie allein mit der Gruppe zum Schwimmen gehen, sondern immer andere Aufsichtspersonen, z.B. Eltern, „verpflichten“. Zudem sollte er sich von allen Eltern eine schriftliche Genehmigung (Musterformular) einholen und darüber ggf. auch die Schwimmbefähigung der Kinder abfragen. Im Schwimmbad selbst sollte er den Bademeister über die Anwesenheit der Gruppe informieren und gefährliche Verhaltensweisen (z.B. übertriebene Sprünge ins Wasser, Untertauchen) unterbinden.

Trainingslager/-freizeit
Insbesondere bei einem Trainingslager werden an die Aufsichtspflicht der Betreuer hohe Anforderungen gestellt. Deshalb sollte man immer eine ausdrückliche und schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einholen, vor allem wenn eigenständige Unternehmungen in kleinen Gruppen (z.B. Stadtbummel) ohne Aufsicht geplant sind (Musterformular).

Die Betreuer sollten der Gruppe klare Verhaltensmaßregeln für die Dauer des Trainingslagers vorgeben. Im Falle einer notwendigen Abwesenheit des Betreuers sollte unbedingt ein Vertreter benannt werden und die Gruppe über die Dauer der Abwesenheit informiert werden.


[bild1] (aus der Zeitschrift "Südbaden Fußball", 1/2013)

Bei der Trainerausbildung ist im Rahmen der Kurzschulung „Spielbetrieb Bambini bis E-Junioren“ eine komplette Unterrichtseinheit der Aufsichtspflicht gewidmet. Auch in den Trainerausbildungen wird die Aufsichtspflicht immer wieder thematisiert.Aber Voraussetzung ist natürlich, dass die Vereine ihre Übungsleiter auch zu Aus- und Fortbildungen zu uns schicken, beziehungsweise, dass sie überhaupt ausgebildet werden“, sagt zum Beispiel der Sportschulleiter der südbadischen Sportschule Steinbach, Christian Reinschmidt. Für alle Anderen werden hier die wichtigsten Informationen zusammen gefasst.

Aufsichtspflicht ist zunächst einmal der juristische Begriff für die pädagogische Tatsache, dass eine Person (Betreuer, Trainer, Übungsleiter, Jugendleiter) Verantwortung für seine Gruppe übernimmt und dafür Sorge trägt, dass durch entsprechende Beaufsichtigung Minderjährige zum einen selbst vor Gefahren und Schäden bewahrt werden und zum anderen daran gehindert werden, anderen (Dritten) Schaden zuzufügen. (Anm.: Der Einfachheit halber sprechen wir im Folgenden von Betreuern und Kindern.)

Die Aufsichtspflicht gilt für die Dauer der Trainingsstunde bzw. einer anderen Vereins-Veranstaltung (z.B. Spiel, Mannschaftsausflug), für die der Betreuer Verantwortung übernommen hat. Sie beginnt in der Regel mit dem Erscheinen des Kindes zur Übungsstunde und endet, wenn es wieder abgeholt wird, bzw. wenn es bedenkenlos nach Hause geschickt werden kann. (Faustregel: Wer allein kommen darf, kann auch alleine wieder gehen.) Hin- und Rückweg fallen zunächst einmal nicht unter die Aufsichtspflicht – es sei denn, es gibt besondere Vereinbarungen mit den Eltern.

Nicht abgeholte Kinder dürfen allerdings auch außerhalb dieses Zeitrahmens nicht einfach alleine gelassen werden, wenn die Absprache besteht, dass sie abgeholt werden. Da in der Praxis die Kinder oft vor Beginn des Trainings vor Ort sind, sollte auch der  Betreuer möglichst frühzeitig anwesend sein.

Absprachen mit den Eltern treffen

Bei einer absehbaren Verspätung des Betreuers (z.B. wegen eines Staus), sollte dieser unbedingt eine andere Person informieren und kurzfristig mit der Aufsicht betrauen. Möglicherweise lassen sich für diese Fälle auch schon im Vorfeld Absprachen mit Eltern oder anderen Personen treffen.

Auch gilt die Aufsichtspflicht für Kinder, die das Training aus disziplinarischen Gründen oder wegen einer Verletzung früher beenden müssen. Das Kind sollte keinesfalls einfach nach Hause geschickt werden, sondern je nach Situation anwesend bleiben (z.B. am Spielfeldrand), von einem anderen Betreuer nach Hause gebracht oder von den Eltern abgeholt werden.

Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht gibt es kein Patentrezept. Im Allgemeinen reicht vernünftiges Denken und Handeln, verbunden mit Sachkunde und Erfahrung, um gar nicht erst in brenzlige Situationen zu kommen. Der Aufsichtspflichtige muss stets mögliche Gefahren erkennen und alle Vorkehrungen treffen, die einen Schaden verhindern können und die Befolgung seiner Anordnungen laufend überwachen. Aus diesem Verständnis heraus lassen sich die folgenden vier Faustregeln ableiten.

Vier Faustregeln der Aufsicht

1. Vorab informieren
Betreuer sollten sich über die körperlichen Voraussetzungen der von Ihnen betreuten Kinder informieren, hierzu gehört nicht nur die momentane körperliche Leistungsfähigkeit, sondern auch der individuelle Gesundheitszustand – zum Beispiel Allergien, Unverträglichkeiten, Diabetes. Sie sollten sich zudem immer einen Überblick verschaffen, welchen Gefahren die Teilnehmer während einer Veranstaltung ausgesetzt sind. Nur so ist es möglich, Risiken vorausschauend zu erkenn und Gefahren bzw. Schäden präventiv zu begegnen. (Hierzu könnte ein standardisierter Fragebogen erstellt werden)

2. Gefahrenquellen vermeiden
Betreuer sind verpflichtet, selbst keine Gefahren zu schaffen sowie erkannte Gefahrenquellen zu unterbinden, wo Ihnen dies selbst auf einfache Art und Weise möglich ist.

3. Vor Gefahr warnen
Betreuer müssen die betreuten Kinder über den Umgang mit möglichen Gefährdungen informieren, vor Gefahren warnen und sie gegebenenfalls von diesen fernhalten (Verbote).

4. Aufsicht führen
Schlussendlich müssen sich die Betreuer stets vergewissern, ob ihre Verhaltenshinweise auch verstanden wurden und befolgt werden.

Rechtliche Grundlagen und Folgen

Unmittelbar gesetzlich geregelt sind nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht, also die Beantwortung der Frage: „Wer haftet nach der Aufsichtspflichtverletzung?“, nicht der Inhalt und Umfang einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung. Mit diesen fehlenden verbindlichen gesetzlichen Regelungen ist einerseits oft eine gewisse Handlungsunsicherheit verbunden, andererseits hat dies aber auch den Vorteil, dass die Betreuer bei ihrer Aufsichtsführung einen gewissen Ermessensspielraum haben.

Die bloße Verletzung der Aufsichtspflicht, ohne dass es zu einem Schaden kommt, zieht in der Regel keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. Wenn aber doch einmal etwas passiert und ein Gruppenmitglied oder ein anderer einen Schaden in Zusammenhang mit einer Aufsichtspflichtverletzung erleidet, muss der Betreuer einen Entlastungsbeweis liefern.

[bild2]Er muss also nachweisen, dass er im konkreten Fall alles ihm Mögliche zur Erfüllung der Aufsichtspflicht getan hat und dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht und wiederholter Belehrung entstanden wäre. Eine Haftung setzt immer ein Verschulden bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht voraus. Als Maßstab kommt dabei Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Vorsatz liegt vor, wenn die Betreuungsperson will, bzw. in Kauf nimmt, dass ein Schaden entsteht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn man Kinder trotz Tauwetter auf eine Eisfläche schickt und in Kauf nimmt, dass sie einbrechen.

Schadensfälle der Versicherung melden

Fahrlässig handelt dagegen, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Betreuer muss mögliche Gefahren voraussehen oder prüfen, ob Gefahr droht und alles tun, um diese zu vermeiden. Aufgrund der besonders schwierigen Aufgabe die dem Betreuer übertragen wird, haftet bei Fahrlässigkeit nicht der  Betreuer selbst, sondern der Träger der Veranstaltung, also der Verein. Im Normalfall sind Fahrlässigkeits-Schäden von der Sportversicherung abgedeckt, weshalb jeder Schadensfall gemeldet werden sollte.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass bei „Leitungs-Teams“ immer das gesamte Team haftet und die Verantwortung nicht auf ein einzelnes Teammitglied abgewälzt werden kann. Das heißt z.B. dass jedes Mitglied eines Betreuungsteams bei einem Trainingslager für die Gesamtsituation mit verantwortlich ist und haftbar gemacht werden kann.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen der Aufsichtspflicht sind zu finden in § 823 und § 832 des BGB. Im Zivilrecht geht es in erster Linie um den Ersatz eines entstandenen Schadens, z.B. Arzt- und Krankenhauskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Reparaturkosten.

Strafrechtliche Konsequenzen stehen an, wenn es zu nicht unerheblichen Verletzungen des Betreuten oder eines Dritten (Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung) oder gar zu einem Todesfall kommt (Vorwurf der fahrlässigen Tötung). Mögliche Folgen sind dann Verwarnungen, Auflagen, Bußgelder sowie Geld- und Haftstrafen. Die Paragraphen 223 und 229 StGB regeln die Körperverletzung, § 303 StGB regelt die vorsätzlich begangene Sachbeschädigung.

Praxisbeispiele zur Aufsichtspflicht

Torsicherung
Die Sicherung mobiler Tore gegen Kippen wird gerade im Trainingsbetrieb nicht mit der nötigen Sorgfalt betrieben. Einerseits, weil die nötigen Sicherungssysteme fehlen, andererseits aber leider auch viel zu oft aus Bequemlichkeit der Trainer. Erfolgt trotz der Kenntnis und Vorhandensein von Sicherungsmöglichkeiten keine Sicherung kann dies als vorsätzliche Missachtung gewertet werden und demzufolge der Versicherungsschutz erlöschen. Wichtig ist ebenfalls, dass die Tore auch nach der Benutzung gesichert werden, z.B. zusammenstellen und anketten.

Gurt- und Kindersitzpflicht
Die Gurtpflicht sollte der Betreuer bei jeder Autofahrt mit aufsichtsbedürftigen Kindern unbedingt beachten und kontrollieren. Zudem muss er dafür Sorge tragen, dass alle Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 1,50 m sind einen Kindersitz bzw. eine Sitzerhöhung haben.

Schwimmbadbesuch
Ein Schwimmbadbesuch mit der Mannschaft stellt für den Trainer einen erhöhten Aufwand in Sachen Aufsichtspflicht dar. Daher sollte er nie allein mit der Gruppe zum Schwimmen gehen, sondern immer andere Aufsichtspersonen, z.B. Eltern, „verpflichten“. Zudem sollte er sich von allen Eltern eine schriftliche Genehmigung (Musterformular) einholen und darüber ggf. auch die Schwimmbefähigung der Kinder abfragen. Im Schwimmbad selbst sollte er den Bademeister über die Anwesenheit der Gruppe informieren und gefährliche Verhaltensweisen (z.B. übertriebene Sprünge ins Wasser, Untertauchen) unterbinden.

Trainingslager/-freizeit
Insbesondere bei einem Trainingslager werden an die Aufsichtspflicht der Betreuer hohe Anforderungen gestellt. Deshalb sollte man immer eine ausdrückliche und schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einholen, vor allem wenn eigenständige Unternehmungen in kleinen Gruppen (z.B. Stadtbummel) ohne Aufsicht geplant sind (Musterformular).

Die Betreuer sollten der Gruppe klare Verhaltensmaßregeln für die Dauer des Trainingslagers vorgeben. Im Falle einer notwendigen Abwesenheit des Betreuers sollte unbedingt ein Vertreter benannt werden und die Gruppe über die Dauer der Abwesenheit informiert werden.