Amateurfußball ist Vereinsfußball

Aus "im Spiel" (Ausgabe 5/2011)

Amateurfußball ist Vereinsfußball. Und mitspielen darf deshalb nur, wer Mitglied seines Vereins ist. Das ist nicht nur im Fußball so. Auch in anderen Mannschaftssportarten ist die Vereinsmitgliedschaft Voraussetzung für die Erteilung einer Spielerlaubnis. Stellt sich später heraus, dass die Vereinsmitgliedschaft nicht bestanden hat und auf dem Spielerlaubnisantrag dazu falsche Angaben gemacht wurden, hat dies weitreichende Konsequenzen, bis hin zum Spielverlust: keine Mitgliedschaft, keine Punkte!

Die Durchführung von Wettbewerben im organisierten Mannschaftssport setzt voraus, dass sich die Beteiligten an die gemeinsam verabredeten Regeln halten. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung besteht aber zunächst nur zwischen dem jeweiligen Fachverband und dessen Mitgliedsverein. Soll das geltende Regelwerk auch Wirkung gegenüber dem einzelnen Spieler entfalten, so setzt dies in der Regel dessen Vereinsmitgliedschaft voraus. Nur dann ist ein Durchgriff des Verbandes über das mittelbare Mitgliedschaftsverhältnis auf den einzelnen Spieler möglich.

Andernfalls müsste mit jedem Spieler die Unterwerfung unter Satzung und Ordnungen gesondert vertraglich vereinbart werden. Das ist praktisch kaum umsetzbar. Hinzu kommt außerdem, dass beispielsweise die Leistungen der Sportversicherung nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Spieler Vereinsmitglieder sind. Gründe gibt es also für jeden Verein genügend, die Mitgliedschaften genau zu prüfen

Wie wird man Mitglied?

Die Mitgliedschaft kann entweder durch Teilnahme an der Gründung des Vereins oder durch späteren Eintritt erworben werden. Die vereinsrechtlichen Vorschriften der §§ 21 ff. BGB enthalten aber keine Regelungen, wie sich die Aufnahme in den Verein vollzieht. In § 58 Nr. 1 BGB heißt es lediglich, dass die Vereinssatzung Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder enthalten soll.

In der Regel tragen die Vereinssatzungen dieser Vorgabe auch Rechnung und legen fest, in welcher Form der Beitritt zu erklären ist und welches Vereinsorgan über die Annahme entscheidet. Regelungen, wonach der Aufnahmeantrag in Schriftform zu stellen ist, sind dabei üblich und aus Beweiszwecken auch sinnvoll.

Teilweise sehen Vereinssatzungen zudem vor, dass nicht der gesetzlich zur Geschäftsführung und Vertretung berufene Vorstand, sondern ein anderes Vereinsorgan die Aufnahme beschließt. Letztlich bedarf es aber immer eines Aufnahmevertrags zwischen Verein und Spieler, der nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zustande kommt

Soweit ein Aufnahmeverfahren vorgesehen ist, stehen die Vereine vor dem Problem, dass dieses – je nach Ausgestaltung – bei Beantragung der Spielerlaubnis möglicherweise noch gar nicht abgeschlossen ist. Auf dem Spielerlaubnisantrag müssen Verein und Spieler aber ausdrücklich bestätigen, dass eine Vereinsmitgliedschaft bereits besteht.

Vereinssatzung überarbeiten

In der kurz bemessenen Zeit der Wechselperiode, die zudem in die Urlaubszeit fällt, werden aber die zuständigen Vereinsorgane nur selten tagen. Ratsam ist es deshalb, die Vereinssatzung so auszugestalten, dass das vorgesehene Aufnahmeverfahren diesen praktischen Erwägungen Rechnung trägt und vor Beantragung einer Spielerlaubnis abgeschlossen werden kann.

Es empfiehlt sich deshalb beispielsweise, in der Vereinssatzung zu regeln, dass auch Vorstandsmitglieder oder Abteilungsleiter den Spieler rechtswirksam durch Abschluss eines entsprechenden Vertrags als Mitglied in den Verein aufnehmen können und diese Aufnahme dann lediglich durch das jeweilige Vereinsorgan innerhalb eines festgelegten Zeitraums nachträglich zu bestätigen ist.

Damit ist gewährleistet, dass die Aufnahme in den Verein sofort wirksam wird. Unerwünschte Alleingänge werden aber dennoch verhindert, weil die Aufnahmeentscheidungen später durch ein weiteres Vereinsorgan zu bestätigen sind.

Die Praxis zeigt, dass den Vereinsverantwortlichen bisweilen die Einzelheiten des in der Vereinssatzung festgelegten Aufnahmeverfahrens gar nicht bekannt sind. Häufig bleibt es dabei, dass dem Spieler nur der Spielerlaubnisantrag zur Unterschrift vorgelegt wird.

Aufnahmeverfahren nachholen!

Dieser wird dann gegengezeichnet beim Verband eingereicht, um so eine Spielerlaubnis zu erhalten – und das war’s. An die Vereinsmitgliedschaft und die Einhaltung der formalen Vorgaben des Aufnahmeverfahrens wird dabei nicht geachtet. Im besten Fall wird das Aufnahmeverfahren nachgeholt.

Es kann in diesen Fällen unter Umständen aber trotz formaler Verstöße eine Vereinsmitgliedschaft begründet worden sein, weil zum einen das gewillkürte
Schriftformerfordernis in einer Vereinssatzung nicht zwingend zur Nichtigkeit eines mündlich gestellten Antrags führt und zum anderen die fehlende Beschlussfassung des zuständigen Vereinsorgans nicht unbedingt zur Folge hat, dass die Annahme des Antrags im Außenverhältnis unwirksam ist.

Setzen sich Vereinsvertreter und Spieler über das satzungsgemäße Aufnahmeverfahren hinweg, kann das übergangene Vereinsorgan im Innenverhältnis dagegen zwar vorgehen und den betreffenden Vereinsvertreter auch rechtlich belangen, die abgegebene Aufnahmeerklärung ist damit aber nicht notwendigerweise unwirksam.

Zwingend erforderlich sind aber zumindest Willenserklärungen von Verein und Spieler, die auf die Begründung einer Vereinsmitgliedschaft gerichtet sind. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Privatautonomie ist letztlich allein maßgeblich, was Verein und Spieler vereinbart haben. Liegen keine ausdrücklichen Erklärungen vor, genügt auch das schlüssige Verhalten, das dann ausgelegt werden kann.

Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten

Dabei ist vor allem vom späteren Verhalten der Parteien auf deren Willen zu schließen. Entscheidend ist hier insbesondere, ob ein Mitgliedschaftsverhältnis faktisch gelebt wurde. Indizien dafür sind die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten einerseits und die Übernahme von Mitgliedschaftspflichten andererseits.

Wird ein Spieler zur Mitgliederversammlung eingeladen, nimmt er an dieser und den dort durchgeführten Abstimmungen teil und bezahlt darüber hinaus auch einen Vereinsbeitrag, so sind dies gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass beide Parteien ein Mitgliedschaftsverhältnis vertraglich begründet haben. Formale Verstöße ändern daran nichts

Wird das Aufnahmeverfahren aber nicht beachtet, bleibt für den Verein dennoch ein erhebliches Risiko. Kann ein übereinstimmender Wille der Parteien zur Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses nämlich im Wege der Auslegung nicht ermittelt werden, so ist davon auszugehen, dass die Vereinsmitgliedschaft eben nicht entstanden ist.

Dies wiederum hat die Nichtigkeit der Spielerlaubnis zur Folge, und zwar rückwirkend. Kam der Spieler schon zum Einsatz, sind die Punkte weg. Es empfiehlt sich deshalb dringend, einen Blick in die eigene Vereinssatzung zu werfen und diese erforderlichenfalls so zu ändern, dass der sportliche Erfolg nicht formalen Nachlässigkeiten zum Opfer fällt.


Aus "im Spiel" (Ausgabe 5/2011)

[bild1] Amateurfußball ist Vereinsfußball. Und mitspielen darf deshalb nur, wer Mitglied seines Vereins ist. Das ist nicht nur im Fußball so. Auch in anderen Mannschaftssportarten ist die Vereinsmitgliedschaft Voraussetzung für die Erteilung einer Spielerlaubnis. Stellt sich später heraus, dass die Vereinsmitgliedschaft nicht bestanden hat und auf dem Spielerlaubnisantrag dazu falsche Angaben gemacht wurden, hat dies weitreichende Konsequenzen, bis hin zum Spielverlust: keine Mitgliedschaft, keine Punkte!

Die Durchführung von Wettbewerben im organisierten Mannschaftssport setzt voraus, dass sich die Beteiligten an die gemeinsam verabredeten Regeln halten. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung besteht aber zunächst nur zwischen dem jeweiligen Fachverband und dessen Mitgliedsverein. Soll das geltende Regelwerk auch Wirkung gegenüber dem einzelnen Spieler entfalten, so setzt dies in der Regel dessen Vereinsmitgliedschaft voraus. Nur dann ist ein Durchgriff des Verbandes über das mittelbare Mitgliedschaftsverhältnis auf den einzelnen Spieler möglich.

Andernfalls müsste mit jedem Spieler die Unterwerfung unter Satzung und Ordnungen gesondert vertraglich vereinbart werden. Das ist praktisch kaum umsetzbar. Hinzu kommt außerdem, dass beispielsweise die Leistungen der Sportversicherung nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Spieler Vereinsmitglieder sind. Gründe gibt es also für jeden Verein genügend, die Mitgliedschaften genau zu prüfen

Wie wird man Mitglied?

Die Mitgliedschaft kann entweder durch Teilnahme an der Gründung des Vereins oder durch späteren Eintritt erworben werden. Die vereinsrechtlichen Vorschriften der §§ 21 ff. BGB enthalten aber keine Regelungen, wie sich die Aufnahme in den Verein vollzieht. In § 58 Nr. 1 BGB heißt es lediglich, dass die Vereinssatzung Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder enthalten soll.

In der Regel tragen die Vereinssatzungen dieser Vorgabe auch Rechnung und legen fest, in welcher Form der Beitritt zu erklären ist und welches Vereinsorgan über die Annahme entscheidet. Regelungen, wonach der Aufnahmeantrag in Schriftform zu stellen ist, sind dabei üblich und aus Beweiszwecken auch sinnvoll.

Teilweise sehen Vereinssatzungen zudem vor, dass nicht der gesetzlich zur Geschäftsführung und Vertretung berufene Vorstand, sondern ein anderes Vereinsorgan die Aufnahme beschließt. Letztlich bedarf es aber immer eines Aufnahmevertrags zwischen Verein und Spieler, der nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zustande kommt

Soweit ein Aufnahmeverfahren vorgesehen ist, stehen die Vereine vor dem Problem, dass dieses – je nach Ausgestaltung – bei Beantragung der Spielerlaubnis möglicherweise noch gar nicht abgeschlossen ist. Auf dem Spielerlaubnisantrag müssen Verein und Spieler aber ausdrücklich bestätigen, dass eine Vereinsmitgliedschaft bereits besteht.

Vereinssatzung überarbeiten

In der kurz bemessenen Zeit der Wechselperiode, die zudem in die Urlaubszeit fällt, werden aber die zuständigen Vereinsorgane nur selten tagen. Ratsam ist es deshalb, die Vereinssatzung so auszugestalten, dass das vorgesehene Aufnahmeverfahren diesen praktischen Erwägungen Rechnung trägt und vor Beantragung einer Spielerlaubnis abgeschlossen werden kann.

[bild2]Es empfiehlt sich deshalb beispielsweise, in der Vereinssatzung zu regeln, dass auch Vorstandsmitglieder oder Abteilungsleiter den Spieler rechtswirksam durch Abschluss eines entsprechenden Vertrags als Mitglied in den Verein aufnehmen können und diese Aufnahme dann lediglich durch das jeweilige Vereinsorgan innerhalb eines festgelegten Zeitraums nachträglich zu bestätigen ist.

Damit ist gewährleistet, dass die Aufnahme in den Verein sofort wirksam wird. Unerwünschte Alleingänge werden aber dennoch verhindert, weil die Aufnahmeentscheidungen später durch ein weiteres Vereinsorgan zu bestätigen sind.

Die Praxis zeigt, dass den Vereinsverantwortlichen bisweilen die Einzelheiten des in der Vereinssatzung festgelegten Aufnahmeverfahrens gar nicht bekannt sind. Häufig bleibt es dabei, dass dem Spieler nur der Spielerlaubnisantrag zur Unterschrift vorgelegt wird.

Aufnahmeverfahren nachholen!

Dieser wird dann gegengezeichnet beim Verband eingereicht, um so eine Spielerlaubnis zu erhalten – und das war’s. An die Vereinsmitgliedschaft und die Einhaltung der formalen Vorgaben des Aufnahmeverfahrens wird dabei nicht geachtet. Im besten Fall wird das Aufnahmeverfahren nachgeholt.

Es kann in diesen Fällen unter Umständen aber trotz formaler Verstöße eine Vereinsmitgliedschaft begründet worden sein, weil zum einen das gewillkürte
Schriftformerfordernis in einer Vereinssatzung nicht zwingend zur Nichtigkeit eines mündlich gestellten Antrags führt und zum anderen die fehlende Beschlussfassung des zuständigen Vereinsorgans nicht unbedingt zur Folge hat, dass die Annahme des Antrags im Außenverhältnis unwirksam ist.

Setzen sich Vereinsvertreter und Spieler über das satzungsgemäße Aufnahmeverfahren hinweg, kann das übergangene Vereinsorgan im Innenverhältnis dagegen zwar vorgehen und den betreffenden Vereinsvertreter auch rechtlich belangen, die abgegebene Aufnahmeerklärung ist damit aber nicht notwendigerweise unwirksam.

Zwingend erforderlich sind aber zumindest Willenserklärungen von Verein und Spieler, die auf die Begründung einer Vereinsmitgliedschaft gerichtet sind. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Privatautonomie ist letztlich allein maßgeblich, was Verein und Spieler vereinbart haben. Liegen keine ausdrücklichen Erklärungen vor, genügt auch das schlüssige Verhalten, das dann ausgelegt werden kann.

Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten

Dabei ist vor allem vom späteren Verhalten der Parteien auf deren Willen zu schließen. Entscheidend ist hier insbesondere, ob ein Mitgliedschaftsverhältnis faktisch gelebt wurde. Indizien dafür sind die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten einerseits und die Übernahme von Mitgliedschaftspflichten andererseits.

Wird ein Spieler zur Mitgliederversammlung eingeladen, nimmt er an dieser und den dort durchgeführten Abstimmungen teil und bezahlt darüber hinaus auch einen Vereinsbeitrag, so sind dies gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass beide Parteien ein Mitgliedschaftsverhältnis vertraglich begründet haben. Formale Verstöße ändern daran nichts

Wird das Aufnahmeverfahren aber nicht beachtet, bleibt für den Verein dennoch ein erhebliches Risiko. Kann ein übereinstimmender Wille der Parteien zur Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses nämlich im Wege der Auslegung nicht ermittelt werden, so ist davon auszugehen, dass die Vereinsmitgliedschaft eben nicht entstanden ist.

Dies wiederum hat die Nichtigkeit der Spielerlaubnis zur Folge, und zwar rückwirkend. Kam der Spieler schon zum Einsatz, sind die Punkte weg. Es empfiehlt sich deshalb dringend, einen Blick in die eigene Vereinssatzung zu werfen und diese erforderlichenfalls so zu ändern, dass der sportliche Erfolg nicht formalen Nachlässigkeiten zum Opfer fällt.