DFB-Sportgericht wertet ausgefallenes Spiel für HOT 05 Futsal

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat das am 19. Februar 2023 ausgefallene Spiel der Futsal-Bundesliga zwischen dem VfL 05 Hohenstein-Ernstthal (HOT 05 Futsal) und dem Stuttgarter Futsal Club 2020 wegen eines durch Stuttgart schuldhaft verursachten Spielausfalls mit drei Punkten und 5:0 Toren als Sieg für Hohenstein-Ernstthal gewertet.

Die Partie fand kurzfristig nicht statt, nachdem der Stuttgarter Futsal Club am Morgen des Spieltags mitgeteilt hatte, dass ihm nur vier Akteure zur Verfügung stünden, darunter zwei Torhüter. Von den 20 Gemeldeten auf der Spielberechtigungsliste seien sieben erkrankt, vier verletzt und fünf anderweitig verhindert.

Nach Einschätzung des DFB-Sportgerichts ist ein schuldhaftes Nichtantreten des Stuttgarter Futsal Clubs gemäß § 18 Nr. 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung gegeben. Bei der Bewertung der Gesamtumstände geht das Sportgericht davon aus, dass der Stuttgarter Futsal Club den Spielausfall zumindest fahrlässig selbst verursacht hat.

Verhältnismäßig kleine Zahl von Spielern kurzfristig erkrankt

Der Ausfall von Spielern aufgrund von Verletzungen oder aus anderen Gründen ist im Spielbetrieb Normalität und grundsätzlich nicht als unverschuldet anzusehen, so das Sportgericht in seiner Begründung. Hierauf habe sich ein Bundesligaverein im Rahmen einer vorausschauenden Personalplanung einzustellen.

Vorliegend sei lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Spielern kurzfristig erkrankt. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 15 der Durchführungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung genüge diese Quote an Erkrankten nicht zur Annahme eines unverschuldeten Nichtantretens, führt das DFB-Sportgericht weiter aus.

Das Urteil ist rechtskräftig.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat das am 19. Februar 2023 ausgefallene Spiel der Futsal-Bundesliga zwischen dem VfL 05 Hohenstein-Ernstthal (HOT 05 Futsal) und dem Stuttgarter Futsal Club 2020 wegen eines durch Stuttgart schuldhaft verursachten Spielausfalls mit drei Punkten und 5:0 Toren als Sieg für Hohenstein-Ernstthal gewertet.

Die Partie fand kurzfristig nicht statt, nachdem der Stuttgarter Futsal Club am Morgen des Spieltags mitgeteilt hatte, dass ihm nur vier Akteure zur Verfügung stünden, darunter zwei Torhüter. Von den 20 Gemeldeten auf der Spielberechtigungsliste seien sieben erkrankt, vier verletzt und fünf anderweitig verhindert.

Nach Einschätzung des DFB-Sportgerichts ist ein schuldhaftes Nichtantreten des Stuttgarter Futsal Clubs gemäß § 18 Nr. 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung gegeben. Bei der Bewertung der Gesamtumstände geht das Sportgericht davon aus, dass der Stuttgarter Futsal Club den Spielausfall zumindest fahrlässig selbst verursacht hat.

Verhältnismäßig kleine Zahl von Spielern kurzfristig erkrankt

Der Ausfall von Spielern aufgrund von Verletzungen oder aus anderen Gründen ist im Spielbetrieb Normalität und grundsätzlich nicht als unverschuldet anzusehen, so das Sportgericht in seiner Begründung. Hierauf habe sich ein Bundesligaverein im Rahmen einer vorausschauenden Personalplanung einzustellen.

Vorliegend sei lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Spielern kurzfristig erkrankt. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 15 der Durchführungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung genüge diese Quote an Erkrankten nicht zur Annahme eines unverschuldeten Nichtantretens, führt das DFB-Sportgericht weiter aus.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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