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FAQ: Schneller Überblick zum Thema Stadionverbote

Die Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten sind ein umfassendes Werk. Für all diejenigen, die sich einen schnellen Überblick verschaffen wollen, haben wir die Kernaussagen der Stadionverbots-Richtlinien in diesem FAQ zusammengefasst. Immer wieder wird dabei in den Antworten Bezug auf die Originalquellen genommen, auf die auch stets verlinkt wird, so dass jeder, der es genau wissen will, mit einem Klick vertiefende Informationen findet.

1. Was ist ein Stadionverbot? 

Ein Stadionverbot untersagt der betreffenden Person den Aufenthalt im Stadion und dessen Umfeld. Das Stadionverbot ist eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr, um die Sicherheit von Veranstaltungen und deren Besucher*innen zu gewährleisten. Mehr dazu in den Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (Richtlinien) und den Hinweisen und Erläuterungen zu den Richtlinien (H&E) unter §1. 

2. Zwischen welchen Formen des Stadionverbots unterscheidet man? 

Je nach Gefahrenprognose kann sowohl ein örtlich als auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen werden. Beide Arten des Stadionverbots beziehen sich nicht nur auf das Stadion selbst, sondern auch auf die Außenbereiche des Stadions, die unter das Hausrecht fallen. Mehr dazu in den Richtlinien und den H&E unter §1.(4).

3. Was ist der Zweck von Stadionverboten? 

Oberstes Ziel für Veranstaltungen ist es, einen reibungslosen sowie friedfertigen Ablauf sicherzustellen und somit die Sicherheit aller Stadionbesucher*innen zu gewährleisten. Zweck des Stadionverbots ist es daher, zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten zu vermeiden. 

4. Für welche Vorfälle werden Stadionverbote ausgesprochen? 

Bei Vorfällen, die unter die Richtlinie fallen, wird zwischen drei Schweregraden unterschieden: minderschwerer Fall, schwerer Fall und besonders schwerer Fall. Zu minderschweren Fällen gehören zum Beispiel Verstöße gegen die Stadionordnung. Hier kann ein örtliches Stadionverbot ausgesprochen werden.  Zu schwereren Fällen zählen u.a. Gewalt gegen Personen oder schwere Sachbeschädigung. Je nach Ausmaß bzw. Folgen kann es sich um besonders schwere Fälle handeln. Hier sollen bundesweite Stadionverbote ausgesprochen werden. Die häufigsten Ursachen für Stadionverbote sind Körperverletzungen, Landfriedensbruch und das Abbrennen von Pyrotechnik. Eine ausführliche Übersicht zu den Tatbeständen, die unter die Richtlinie fallen,  gibt es unter §4 in den Richtlinien und den H&E

5. Warum darf ein Stadionverbot auch ohne Gerichtsverfahren ausgesprochen werden? 

Stadionverbote haben ihre Grundlage in dem privatrechtlichen Hausrecht der Vereine. Laut dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) besagt das Hausrecht, dass der Eigentümer oder Veranstalter (im Fußballkontext) frei darüber entscheiden darf, wer Eintritt in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder im Fußballkontext zum Stadion und die dazugehörigen angrenzenden Areale hat. 

Die Auferlegung eines Stadionverbotes setzt einen sachlichen Grund voraus. Dieser liegt vor, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffende Person zu besorgen sind.

Die Richtlinien sind vom Bundesgerichtshof sowie vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt und damit bestätigt worden. 

6. Wer hat die Richtlinien für ein Stadionverbot ausgearbeitet?

Die Hinweise & Erläuterungen zu den Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten wurde durch die AG Stadionverbote der DFB-Kommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur ausgearbeitet. Diese AG bestand aus Stadionverbotsbeauftragten, Fanbeauftragten, Fanprojektmitarbeiter*innen, Fanvertreter*innen, Jurist*innen sowie Vertreter*innen der Polizei, von Sicherheits- & Ordnungsdiensten sowie dem DFB und der DFB-Kommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur. Heute begleitet eine Expert*innengruppe die Umsetzung mit dem Ziel, dass an allen Standorten die Stadionverbotsrichtlinien einheitlich und fair angewendet werden.

7. Wer darf ein Stadionverbot aussprechen? 

Die Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung eines Stadionverbots steht grundsätzlich nur dem Hausrechtsinhaber *in der Platz- bzw. Hallenanlage zu. Eine Übertragung des Hausrechts ist möglich.  Das Hausrecht obliegt den Vereinen, dem DFB oder der DFL. Mehr dazu in den Richtlinien und den H&E unter §3.

8. Wie lange gilt ein Stadionverbot? 

Stadionverbote sind immer befristet. Die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Je nach Schwere des Vorfalls kann das Verbot dabei zwischen einer Woche und 36 Monaten variieren. In wiederholten schweren Fällen kann die Dauer auf bis zu 60 Monate ausgedehnt werden. Bei der Entscheidung werden immer auch Faktoren wie z.B. das Alter, die Folgen der Handlung oder eine etwaige Reue berücksichtigt. Eine ausführliche Beschreibung ist unter §5 in den Richtlinien und den H&E zu finden.  

9. Wieso gilt ein Stadionverbot auch, wenn das unangemessene Verhalten gar nicht im Stadion stattfand?

Vom Verlassen der eigenen vier Wände bis zur Heimkehr liegt es den Vereinen, dem DFB und der DFL am Herzen, dass alle Fans sicher und gut durch den Spieltag kommen. Wer sich nicht im Zug oder vor dem Stadion zu benehmen weiß und somit das Wohl anderer gefährdet, hat daher auch nichts im Stadion verloren, weil damit gerechnet werden muss, dass sich die Person auch dort sicherheitsgefährdend verhält. Dies gilt auch bei sogenannten “Drittortauseinandersetzungen”. Als Drittortauseinandersetzungen bezeichnet man abgesprochene körperliche Auseinandersetzungen zwischen (Fan-, meist Hooligan-)Gruppen auf vereinbarten Plätzen (Feld, Wald, Parks etc.).

10. Gibt es trotz Stadionverbots einen Anspruch auf Stadioneinlass bei Ticketbesitz? 

Nein, in diesem Fall berechtigt ein Ticket nicht zum Betreten des Stadions. 

11. Gibt es die Möglichkeit, Stellung zu nehmen? 

Ja, die gibt es! Grundsätzlich soll die Möglichkeit zur Stellungnahme vor dem Ausspruch des Stadionverbots erfolgen. Dabei kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Stellung genommen werden. Bei vielen Klubs ist auch eine mündliche Stellungnahme möglich. Sollte das Stadionverbot ohne Stellungnahme ausgesprochen worden sein, hat der*die Betroffene auch hier zwei Wochen Zeit, sich nachträglich zu äußern. Weitere Information sind unter § 6 der Richtlinien und der H&E einsehbar. 

12. Kann die Anhörung der betroffenen Person auch zum Nachteil gereichen? 

Jeder befragten Person steht es frei, auf Fragen zu antworten bzw. nicht zu antworten, so dass niemand sich selbst belasten muss. 

13. Kann ein Stadionverbot vorzeitig aufgehoben werden? Wenn ja, durch wen?

In begründeten Fällen kann ein Stadionverbot auch aufgehoben werden. Dabei muss die Initiative von dem*der Betroffenen ausgehen und ist bei dem*der zuständigen Stadionverbotsbeauftragten zu beantragen, die*der über den Fall entscheidet. Je nach Schwere des Falles ist eine sofortige Aufhebung oder aber das Aussetzen (mit und ohne Auflagen) denkbar. Weitere Information sind unter §7 der Richtlinien und der H&E zu finden. 

14. Was passiert bei Missachtung des Stadionverbotes?

Bei Missachtung des Stadionverbotes liegt ein Fall von Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB) vor. Neben den Strafrechtlichen Konsequenzen kann auch ein erneutes Stadionverbotsverfahren eingeleitet werden.

15. In welchen Ligen gilt ein bundesweites Stadionverbot?

Ein Stadionverbot gilt in der Bundesliga, der 2. Bundesliga, der 3. Liga und der 4. Spielklassenebene des Deutschen Fußball-Bundes und der DFL

16. Gilt ein Stadionverbot auch im Ausland?

Nein, allerdings können schwere und besonders schweren Vorfälle, auch wenn sie im Ausland geschehen, zu einem bundesweiten Stadionverbot in Deutschland führen. 

17. Welche Datenschutzbestimmungen gelten?

Für die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Festsetzung und Verwaltung der Stadionverbote gelten die Bestimmung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die personenbezogenen Daten der Stadionverbote dürfen nur zweckgebunden durch die Vereine, den DFB, die DFL und die in § 9 Absatz 4 genannten Stellen erhoben, verarbeitet und untereinander übermittelt werden. Alles weitere zur Datenschutzbestimmung ist in den Richtlinien und den H&E einsehbar. 

18. An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Zum einen besteht die Möglichkeit, die gesamte Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten hier einzusehen. Zum anderen gibt es ein ergänzendes Dokument mit Hinweisen und Erläuterungen zu der Richtlinie, welches hier zu finden ist. Sollten noch Fragen bestehen, kann man sich entweder an den*die zuständige*n Stadionverbotsbeauftragte*n, den*die lokale*n Fanbeauftragte*n, an das lokale Fanprojekt oder an die DFB-Abteilungen Sicherheit (sicherheit@dfb.de) und Fanbelange (fanbelange@dfb.de) wenden.