DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
147 Antrag Nr.: 48 BETREFF: DFB-Ausbildungsordnung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, die §§ 1 Nrn. 1.-3.; 2 Nr. 1. a), aa), b); 3 Nrn. 2., 4., 5.; 9 Nrn. 1., 4.; 10 Nr. 1.; 11 Nr. 2.; 13 Nr. 4.; 15 Nrn. 1., 4.; 18 Nr. 1.; 25 Nr. 6.; 26 Nr. 5.; 27 Nrn. 1., 2., 4.; 28; 30 Nr. 4.; 32 Nr. 1.; 34 Nr. 2.; 35 Nrn. 1.-2.; 38 Nr. 1.; 39 Nrn. 1.-3. DFB-Ausbildungsordnung zu ändern und zu ergänzen: A. GRUNDLAGEN I. Begriff und Struktur der Aus-, Fort- und Weiterbildung im DFB § 1 Begriff der Aus-, Fort- und Weiterbildung Im Bereich des DFB findet Aus-, Fort- und Weiterbildung statt. 1. Ausbildung ist die Schulung bestimmter Kompetenzen, Kenntnisse, Fer- tigkeiten und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Stundenzahl sowie nach festgelegten Ausbildungsinhalten. Sie beinhaltet einen Leis- tungsnachweis (Prüfung) und führt bei erfolgreichem Abschluss zum Er- werb einer Lizenz bzw. zur Anerkennung als Schiedsrichter oder zur Aus- stellung eines Zertifikates. 2. Fortbildung erfolgt im Hinblick auf eine bereits erworbene Lizenz bzw. Schiedsrichter-Anerkennung. Im Bereich der Lizenzen ist sie Vorausset- zung für deren Verlängerung. Die Fortbildung dient insbesondere der Festigung, Ergänzung und Vertiefung der bisher vermittelten Kompe- tenzen, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, der Aktualisierung des Informationsstandes sowie dem Erkennen und Umsetzen von Entwick- lungen im Fußball. 3. Weiterbildung erfolgt im Unterschied zur Fortbildung unabhängig von einer Lizenz oder einer Schiedsrichter-Anerkennung. Auch sie dient ins- besondere der Ergänzung und Vertiefung vorhandener Kompetenzen, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, der Aktualisierung des Infor- mationsstands sowie dem Erkennen und Umsetzen von Entwicklungen im Fußballsport. Antrag Nr. 48
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