DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
145 b) c) Junioren/Juniorinnen mit wechselnden Aufenthaltsorten (z.B. wegen getrennt lebender Eltern). c) d) Juniorinnen, denen ihr Stammverein in ihrer Altersklasse - keine Möglichkeit bietet, in einer Jungen- und Mädchen- mannschaft zum Einsatz zu kommen oder - keine leistungsgerechte Möglichkeit bietet, in einer Jungen- und Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen; die Regelung der Einzelheiten obliegt dem zuständigen Mit- gliedsverband. 3. Das Zweitspielrecht ist grundsätzlich auf die eigene Altersklasse beschränkt. Der Einsatz in der nächsthöheren Altersklasse beim Zweitverein ist zulässig, wenn im Stammverein auch keine Spielmöglichkeit in der nächsthöheren Altersklasse besteht. [alt Nr. 3. wird neu Nr. 4.] [alt Nr. 4. wird neu Nr. 5.] Die Änderungen treten zum 01.07.2020 in Kraft. BEGRÜNDUNG: Die Landesverbände sollen durch die Möglichkeit einer Beschränkung in Nr. 2. b) den Einsatz von Zweitspielrechten je nach strukturellen Begeben- heiten limitieren können. Im Übrigen wird auf die Begründung des Antrags Nr. 47 verwiesen . Stellungnahme des Bundesjugendtags zu dem Ergänzungsantrag Nr. 47a zu § 7f Jugendordnung: Der DFB-Bundesjugendtag empfiehlt dem DFB-Bundestag einstimmig, dem Ergänzungsantrag zuzustimmen.
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