DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
121 Antrag Nr.: 42 BETREFF: § 2 DFB-Spielordnung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 2 Nrn. 1. und 2. DFB-Spielordnung zu ändern und zu ergänzen: § 2 Vorläufige Sperre bei Feldverweis 1. Bei einem Feldverweis (Rote Karte) ist der Spieler , Trainer oder Funk- tionsträger bis zur Entscheidung durch die zuständige Instanz ge- sperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonde- ren Benachrichtigung bedarf. § 11 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB bleibt unberührt. 2. Erfolgt ein Feldverweis (Rote Karte) eines Spielers , Trainers oder Funktionsträgers (Rote Karte) einer deutschen Mannschaft bei einem Spiel im Ausland, so kann bei der zuständigen Instanz beantragt wer- den, die vorläufige Sperre bis zur Ermittlung des Tatbestandes auszu- setzen. BEGRÜNDUNG: Seit der Spielzeit 2019/2020 können auch gegen Trainer und Funktions- träger (Teamoffizielle) von Mannschaften Rote Karten verhängt werden. Hiermit korrespondiert die Vorgabe von Art. 62 (3) FIFA-Disziplinar- reglement, wonach auch ein Feldverweis gegen diese Personen – genau wie bei Spielern – immer mindestens zu einer automatischen Sperre für das nächste Spiel führt. Der DFB ist gem. Art. 71 (1) FIFA-Diszi- plinarreglement zur Umsetzung dieser Vorgabe der FIFA verpflichtet. Es ist bis zum DFB-Bundestag abzuklären, ob eine automatische Sperre von einem Spiel auch nach einer bestimmten Anzahl von Gelben Karten gegen einen Trainer oder Funktionsträger eintreten soll. Dies wird ggf. im Rahmen eines abändernden Ergänzungsantrages zur DFB-Spielordnung zu berücksichtigen sein. Antrag Nr. 42
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