Stellungnahme des DFB

Zur medialen Berichterstattung, einige der Bewerbungskriterien für die EURO 2024 würden gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, hält der DFB Folgendes fest:

Es ist zunächst einmal Fakt, dass der DFB die Vorgaben und Anforderungen der UEFA bei den Bewerberstädten abgefragt hat. Der gesamte Auswahlprozess wurde dabei transparent durchgeführt, mit enger Begleitung durch Transparency International. Zudem wurden weitere externe Experten einbezogen - Hinweise auf verfassungsrechtliche Bedenken erhielten wir in diesem Prozess keine. Es ist deshalb verwunderlich, wenn jetzt jemand von verfassungswidrigen Vorgaben redet.

Der DFB steht mit seiner Bewerbung im Wettbewerb mit dem türkischen Verband und hat mit der Vorauswahl der Spielorte für jeden nachvollziehbar dokumentiert, dass er diese Bewerbung transparent und unter strenger Einhaltung aller Regeln angeht. Dabei ist jedoch auch zu sehen, dass im internationalen Bewerbungsverfahren der UEFA am Ende der Bewerber ausgewählt wird, der die Anforderungen der UEFA bestmöglich erfüllt.

Zu den in der Berichterstattung geäußerten Punkten, lässt sich des Weiteren aus juristischer Sicht festhalten:

Sämtliche Anforderungen, die den Bewerberstädten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gestellt wurden und die auch innerhalb des Internationalen Bewerbungsverfahrens seitens der UEFA gefordert werden, dienen dem Hauptzweck in Form einer sicheren, reibungslosen und friedlichen Durchführung eines internationalen Fußballturniers. Die angeführten Beispiele beziehen sich lediglich auf einen kleinen Teil des jeweiligen Stadtgebiets, nämlich das Umfeld des Stadions. Keinesfalls werden Demonstrationen, Veranstaltungen oder ähnliches per se undurchführbar. Diese Reglementierung im Stadionumfeld stützt sich zum einen auf das bestehende Hausrecht, ferner sind auch sicherheits- und ordnungsrechtliche Aspekte von entscheidender Bedeutung.

Von den Städten wird entgegen der Darstellung gerade keine vorbehaltlose Zusicherung des Erlasses von Gesetzen zum Schutz von UEFA-Vermarktungsrechten verlangt. So ist diesbezüglich auf Seite 6 der UEFA EURO 2024 Tournament Requirements unter dem besagten Passus ausdrücklich aufgeführt, dass die Stadt nur dann überhaupt etwas erlassen kann und soll, wenn dies in den jeweiligen Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich der Stadt fällt (im Wortlaut “as are within their relevant competencies or remits”). Sollten sie also nach geltendem Recht nicht autorisiert sein, müssen und können die Städte diese nicht erlassen und erfüllen trotzdem ihre Pflichten gegenüber der UEFA.

[dfb]

Zur medialen Berichterstattung, einige der Bewerbungskriterien für die EURO 2024 würden gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, hält der DFB Folgendes fest:

Es ist zunächst einmal Fakt, dass der DFB die Vorgaben und Anforderungen der UEFA bei den Bewerberstädten abgefragt hat. Der gesamte Auswahlprozess wurde dabei transparent durchgeführt, mit enger Begleitung durch Transparency International. Zudem wurden weitere externe Experten einbezogen - Hinweise auf verfassungsrechtliche Bedenken erhielten wir in diesem Prozess keine. Es ist deshalb verwunderlich, wenn jetzt jemand von verfassungswidrigen Vorgaben redet.

Der DFB steht mit seiner Bewerbung im Wettbewerb mit dem türkischen Verband und hat mit der Vorauswahl der Spielorte für jeden nachvollziehbar dokumentiert, dass er diese Bewerbung transparent und unter strenger Einhaltung aller Regeln angeht. Dabei ist jedoch auch zu sehen, dass im internationalen Bewerbungsverfahren der UEFA am Ende der Bewerber ausgewählt wird, der die Anforderungen der UEFA bestmöglich erfüllt.

Zu den in der Berichterstattung geäußerten Punkten, lässt sich des Weiteren aus juristischer Sicht festhalten:

Sämtliche Anforderungen, die den Bewerberstädten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gestellt wurden und die auch innerhalb des Internationalen Bewerbungsverfahrens seitens der UEFA gefordert werden, dienen dem Hauptzweck in Form einer sicheren, reibungslosen und friedlichen Durchführung eines internationalen Fußballturniers. Die angeführten Beispiele beziehen sich lediglich auf einen kleinen Teil des jeweiligen Stadtgebiets, nämlich das Umfeld des Stadions. Keinesfalls werden Demonstrationen, Veranstaltungen oder ähnliches per se undurchführbar. Diese Reglementierung im Stadionumfeld stützt sich zum einen auf das bestehende Hausrecht, ferner sind auch sicherheits- und ordnungsrechtliche Aspekte von entscheidender Bedeutung.

Von den Städten wird entgegen der Darstellung gerade keine vorbehaltlose Zusicherung des Erlasses von Gesetzen zum Schutz von UEFA-Vermarktungsrechten verlangt. So ist diesbezüglich auf Seite 6 der UEFA EURO 2024 Tournament Requirements unter dem besagten Passus ausdrücklich aufgeführt, dass die Stadt nur dann überhaupt etwas erlassen kann und soll, wenn dies in den jeweiligen Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich der Stadt fällt (im Wortlaut “as are within their relevant competencies or remits”). Sollten sie also nach geltendem Recht nicht autorisiert sein, müssen und können die Städte diese nicht erlassen und erfüllen trotzdem ihre Pflichten gegenüber der UEFA.