Zuschauerteilausschluss auf Bewährung und Geldstrafe für 1860

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitligisten TSV 1860 München wegen Zuschauer-Vorkommnissen in vier Spielen nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss zu einem Zuschauerteilausschluss auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit beträgt acht Monate.

Darüber hinaus muss der Klub eine Geldstrafe von 40.000 Euro zahlen. Bis zu 30.000 Euro davon kann der Verein für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, muss dies dann aber dem DFB bis zum Ende der Bewährungszeit nachweisen.

Die Vollstreckung des Zuschauerteilausschlusses erfolgt nur dann, wenn es innerhalb der Bewährungszeit zu einem schwerwiegenden Wiederholungsfall kommt. Für die mögliche Vollstreckung macht das Urteil klare Vorgaben: So dürfen in dem Fall beim darauffolgenden Münchner Zweitliga-Heimspiel nur 12.000 Eintrittskarten für den Heimbereich verkauft werden. Zudem müssen die Blöcke 130 und 131 der Nordtribüne geschlossen bleiben. Es dürfen dort auch keine Banner, Plakate oder Transparente aufgehängt werden.

Die Münchner Zweitliga-Spiele beim SV Darmstadt 98 am 15. Februar 2015 und beim Karlsruher SC am 24. Mai 2015 mussten jeweils zweimal kurzzeitig unterbrochen werden, weil im Münchner Zuschauerblock vermehrt Pyrotechnik gezündet und teilweise in den Innenraum geworfen wurde. Auch während der Zweitliga-Begegnung beim FC Ingolstadt 04 am 2. März 2015 und während des Relegationsspiels bei Holstein Kiel am 29. Mai 2015 fielen Münchner Zuschauer durch das Abbrennen von Pyrotechnik auf.

Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitligisten TSV 1860 München wegen Zuschauer-Vorkommnissen in vier Spielen nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss zu einem Zuschauerteilausschluss auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit beträgt acht Monate.

Darüber hinaus muss der Klub eine Geldstrafe von 40.000 Euro zahlen. Bis zu 30.000 Euro davon kann der Verein für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, muss dies dann aber dem DFB bis zum Ende der Bewährungszeit nachweisen.

Die Vollstreckung des Zuschauerteilausschlusses erfolgt nur dann, wenn es innerhalb der Bewährungszeit zu einem schwerwiegenden Wiederholungsfall kommt. Für die mögliche Vollstreckung macht das Urteil klare Vorgaben: So dürfen in dem Fall beim darauffolgenden Münchner Zweitliga-Heimspiel nur 12.000 Eintrittskarten für den Heimbereich verkauft werden. Zudem müssen die Blöcke 130 und 131 der Nordtribüne geschlossen bleiben. Es dürfen dort auch keine Banner, Plakate oder Transparente aufgehängt werden.

Die Münchner Zweitliga-Spiele beim SV Darmstadt 98 am 15. Februar 2015 und beim Karlsruher SC am 24. Mai 2015 mussten jeweils zweimal kurzzeitig unterbrochen werden, weil im Münchner Zuschauerblock vermehrt Pyrotechnik gezündet und teilweise in den Innenraum geworfen wurde. Auch während der Zweitliga-Begegnung beim FC Ingolstadt 04 am 2. März 2015 und während des Relegationsspiels bei Holstein Kiel am 29. Mai 2015 fielen Münchner Zuschauer durch das Abbrennen von Pyrotechnik auf.

Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.