Zuschauerausschlüsse, Geldstrafe, Auflage für Eintracht Frankfurt

Nach den Vorkommnissen während des DFB-Pokalspiels beim FC Erzgebirge Aue am 27. Oktober 2015 und des Bundesligaspiels gegen den SV Darmstadt 98 am 6. Dezember 2015 hat das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) den Bundesligisten Eintracht Frankfurt im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss zu zwei Zuschauerausschlüssen und einem Zuschauerausschluss auf Bewährung verurteilt. Außerdem wird der Verein mit einer Geldstrafe in Höhe von 75.000 Euro belegt und erhält als Auflage ein Verbot für seine Anhänger, bis Ende der laufenden Saison 2015/2016 bei Heim- und Auswärtsspielen Choreographien durchzuführen und sogenannte Blockfahnen zu verwenden.

Konkret von den Zuschauerausschlüssen betroffen sind die beiden Bundesligaspiele gegen den VfB Stuttgart am 20. Spieltag am 6. Februar 2016 (ab 15.30 Uhr) und bei Darmstadt 98 am 32. Spieltag am 30. April 2016 (ab 15.30 Uhr). So muss im Heimspiel gegen Stuttgart der Fan-Stehplatzbereich 40 (Westtribüne/Unterrang) leer und geschlossen bleiben. Das Auswärtsspiel in Darmstadt muss unter Ausschluss der Frankfurter Anhänger ausgetragen werden, der Gästefanblock bleibt leer und geschlossen. Frankfurt muss dem SV Darmstadt 98 den dadurch entstehenden Einnahmeausfall ersetzen.

Ein weiteres Heimspiel unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit, bei dem ebenfalls der Fan-Stehplatzbereich 40 (Westtribüne/Unterrang) geschlossen bleiben müsste, wird bis zum 6. Dezember 2016 zur Bewährung ausgesetzt. Das heißt, dass der Ausschluss der Zuschauer nur dann erfolgt, wenn es innerhalb der Bewährungszeit zu einem schwerwiegenden Wiederholungsfall kommt.

Von der Geldstrafe in Höhe von 75.000 Euro kann der Verein 25.000 Euro für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwenden. Dies ist dem DFB dann bis zum 31. Juli 2016 nachzuweisen.

Vor und während des DFB-Pokalspiels bei Erzgebirge Aue am 27. Oktober 2015 waren im Frankfurter Zuschauerblock vermehrt pyrotechnische Gegenstände angezündet worden.

Schon unmittelbar vor Beginn des Bundesligaspiels gegen Darmstadt 98 am 6. Dezember 2015 war es im Frankfurter Zuschauerblock zu vermehrtem Abbrennen von Pyrotechnik gekommen, was im Schutz größerer Banner geschah, die Teil einer Choreographie waren. Gegen Ende des Spiels brannten im Frankfurter Zuschauerblock zahlreiche Darmstadt-Fanfahnen und Bengalische Feuer, ferner wurde ein Knallkörper auf das Spielfeld geworfen. Daraufhin erfolgte eine etwa zweieinhalbminütige Spielunterbrechung.

Nach Schlusspfiff stiegen mehrere vermummte Personen aus dem Frankfurter Stehplatzbereich in den Innenraumzaun und öffneten von innen die Tore, so dass weitere Zuschauer in den Innenraum eindringen konnten. Daraufhin baute sich eine Polizeikette auf und verhinderte ein weiteres Vordringen.

Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.

[mm]

Nach den Vorkommnissen während des DFB-Pokalspiels beim FC Erzgebirge Aue am 27. Oktober 2015 und des Bundesligaspiels gegen den SV Darmstadt 98 am 6. Dezember 2015 hat das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) den Bundesligisten Eintracht Frankfurt im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss zu zwei Zuschauerausschlüssen und einem Zuschauerausschluss auf Bewährung verurteilt. Außerdem wird der Verein mit einer Geldstrafe in Höhe von 75.000 Euro belegt und erhält als Auflage ein Verbot für seine Anhänger, bis Ende der laufenden Saison 2015/2016 bei Heim- und Auswärtsspielen Choreographien durchzuführen und sogenannte Blockfahnen zu verwenden.

Konkret von den Zuschauerausschlüssen betroffen sind die beiden Bundesligaspiele gegen den VfB Stuttgart am 20. Spieltag am 6. Februar 2016 (ab 15.30 Uhr) und bei Darmstadt 98 am 32. Spieltag am 30. April 2016 (ab 15.30 Uhr). So muss im Heimspiel gegen Stuttgart der Fan-Stehplatzbereich 40 (Westtribüne/Unterrang) leer und geschlossen bleiben. Das Auswärtsspiel in Darmstadt muss unter Ausschluss der Frankfurter Anhänger ausgetragen werden, der Gästefanblock bleibt leer und geschlossen. Frankfurt muss dem SV Darmstadt 98 den dadurch entstehenden Einnahmeausfall ersetzen.

Ein weiteres Heimspiel unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit, bei dem ebenfalls der Fan-Stehplatzbereich 40 (Westtribüne/Unterrang) geschlossen bleiben müsste, wird bis zum 6. Dezember 2016 zur Bewährung ausgesetzt. Das heißt, dass der Ausschluss der Zuschauer nur dann erfolgt, wenn es innerhalb der Bewährungszeit zu einem schwerwiegenden Wiederholungsfall kommt.

Von der Geldstrafe in Höhe von 75.000 Euro kann der Verein 25.000 Euro für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwenden. Dies ist dem DFB dann bis zum 31. Juli 2016 nachzuweisen.

Vor und während des DFB-Pokalspiels bei Erzgebirge Aue am 27. Oktober 2015 waren im Frankfurter Zuschauerblock vermehrt pyrotechnische Gegenstände angezündet worden.

Schon unmittelbar vor Beginn des Bundesligaspiels gegen Darmstadt 98 am 6. Dezember 2015 war es im Frankfurter Zuschauerblock zu vermehrtem Abbrennen von Pyrotechnik gekommen, was im Schutz größerer Banner geschah, die Teil einer Choreographie waren. Gegen Ende des Spiels brannten im Frankfurter Zuschauerblock zahlreiche Darmstadt-Fanfahnen und Bengalische Feuer, ferner wurde ein Knallkörper auf das Spielfeld geworfen. Daraufhin erfolgte eine etwa zweieinhalbminütige Spielunterbrechung.

Nach Schlusspfiff stiegen mehrere vermummte Personen aus dem Frankfurter Stehplatzbereich in den Innenraumzaun und öffneten von innen die Tore, so dass weitere Zuschauer in den Innenraum eindringen konnten. Daraufhin baute sich eine Polizeikette auf und verhinderte ein weiteres Vordringen.

Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.