Wechselperiode II: Was Spieler und Vereine wissen müssen

Fenster zu, ist kalt draußen. Was im normalen Leben gilt, gilt nicht für den Transfermarkt - hier wird es immer heißer, je länger das Fenster geöffnet ist. Die meisten spektakulären Transfers gehen im Sommer über die Bühne, doch auch in der Winterpause hat es schon so manchem Wechsel gegeben, der für Wirbel gesorgt hat. Diesmal hat der Transfer von Kevin de Bruyne vom FC Chelsea zum VfL Wolfsburg für angeblich über 20 Millionen Euro besonders für Furore gesorgt.

Und immer noch bahnen sich vielerorts Wechsel vermeintlich und tatsächlich an. Ob in der Bundesliga oder bei den Amateuren: Es wird wild spekuliert und tatsächlich transferiert. Die Einheit des Fußballs zeigt sich auch auf dem Transfermark. DFB.de erklärt, was Spieler und Vereine wissen müssen, wenn sie jetzt noch auf dem Transfermarkt aktiv werden wollen - von der Bundesliga bis zu den Junioren.

1. Profis

Für Bundesliga, 2. Bundesliga und 3. Liga gelten einheitliche Regeln. Das Transferfenster ist bis zum 31. Januar geöffnet. Bis 12 Uhr müssen alle Spieler, die noch in die Bundesliga oder 2. Bundesliga wechseln wollen, auf der DFL-Transferliste stehen, bis 18 Uhr die Transferunterlagen bei der DFL vorliegen. Entsprechende Regeln gelten für den Bereich der 3. Liga und den Unterlageneingang beim DFB. Doch Obacht: Die Transferfenster (Registrierungsperioden) sind nicht komplett einheitlich geregelt.

In den meisten großen Ligen Europas schließt das Transferfenster ebenfalls am 31. Januar, beispielsweise in England und Spanien aber erst um 23.59 Uhr. Maßgeblich für die Wirksamkeit des Wechsels ist die Regelung im Land des aufnehmenden Verbandes. In Russland etwa schließt das Transferfenster erst am 24. Februar, früher war es sogar noch länger geöffnet. So war es beispielsweise möglich, dass Zvjezdan Misimović im März 2011 von Galatasaray Istanbul zu Dynamo Moskau wechseln konnte. Wenn also Zenit St. Petersburg Mitte Februar aus einer Laune heraus gesteigerte Lust verspürt, etwa Franck Ribery und Mario Götze zu verpflichten, dann ist eine Verwirklichung dieses Transfers zu diesem Zeitpunkt zwar praktisch eher unwahrscheinlich, theoretisch aber sehr wohl möglich.

2. Vertragsspieler

Nicht-Amateure sind die Lizenzspieler und die Vertragsspieler. Vertragsspieler ist, wer einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens Euro 250,00 monatlich erhält. Wie bei den Profis sind Wechsel in zwei Perioden möglich, die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Januar gilt als Transferperiode II.

Für den Vereinswechsel müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Der Vertrag beim bisherigen Verein muss durch einen Aufhebungsvertrag (spätestens bis zum 31. Januar) beendet worden sein. Der neu abzuschließende Vertrag muss eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahres haben. Der Vertrag selbst muss spätestens bis zum 31. Januar bei der Passabteilung eingereicht und in Kraft getreten sein. Das gilt auch für den Spielberechtigungsantrag, der ebenfalls bis zum 31. Januar bei der Passabteilung vorliegen muss.

Ein Amateur, der in der Wechselperiode II eine Statusveränderung zum Vertragsspieler vornimmt, kann eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins erhalten. Liegt die Zustimmung des abgebenden Vereins vor, müssen die Spielberechtigungsunterlagen (Spielberechtigungsantrag, Vertrag) ebenfalls bis zum 31. Januar bei der Passabteilung eingegangen sein.

3. Amateure

Unsere Amateure - echte Profis: Mit diesem Slogan ist die Amateurkampagne des DFB überschrieben. Stimmt auch, in Sachen Transfers gibt es allerdings gewichtige Unterschiede. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 Euro im Monat erstattet erhält. Auch bei den Amateuren sind Wechsel in zwei Perioden möglich, die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Januar gilt als Transferperiode II.

Für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode II müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Der Amateur muss sich in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember bei seinem bisherigen Verein ordnungsgemäß abgemeldet haben. Die vollständigen Spielberechtigungsunterlagen müssen in der Zeit zwischen dem 1. und 31. Januar bei der Passabteilung eingehen. Und: Der abgebende Verein muss dem Vereinswechsel zustimmen. Für eine Freigabe zu Pflichtspielen ist eine Zustimmung des abgebende Verein dann nicht nötig, wenn das letzte Pflichtspiel des Spielers sechs Monate oder länger zurück liegt.

Anders als in der Wechselperiode I (vom 1. Juli bis zum 31. August) kann die Nichtzustimmung nicht automatisch durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung ersetzt werden.

4. Jugendliche

Die Regeln über den Vereinswechsel Minderjähriger bestimmen die Mitgliedsverbände des DFB in eigener Zuständigkeit. Die Mitgliedsverbände legen einen Stichtag für den Vereinswechsel fest, der frühestens der 1. Juni und spätestens der 31. Juli eines Jahres sein kann. Sie können zusätzlich eine zweite Wechselperiode in der Zeit vom 1. bis zum 31. Januar festlegen. In diesem muss sich der Minderjährige für einen wirksamen Wechsel in der in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember bei seinem alten Verein abgemeldet haben, der Antrag auf Spielberechtigung muss bis zum 31. Januar eingegangen sein.

Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielberechtigung, jedoch frühestens zum 1. Januar erteilt. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum 1. November des folgenden Spieljahres erteilt werden.

Für internationale Transfers Minderjähriger gelten folgende Regelungen: Ein Spieler darf nur international transferiert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist. Das ist der Grundsatz, aber kein Grundsatz ohne Ausnahme. Diese Bestimmung gilt nicht in folgenden drei Fällen: Die Eltern des Spielers verlegen aus Gründen, die nichts mit dem Fußball zu tun haben, ihren Wohnsitz in das Land des neuen Vereins, erstens. Oder zweitens, der Wechsel findet innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, und das Alter des Spielers liegt zwischen 16 und 18 Jahren. Und drittens: Der Spieler wohnt höchstens 50 Kilometer von einer Landesgrenze entfernt, und der Verein des benachbarten Verbands, für den der Spieler registriert werden möchte, liegt ebenfalls höchstens 50 Kilometer von der Landesgrenze entfernt.

Jeder internationale Transfer eines Minderjährigen bedarf zudem der Zustimmung des für diese Aufgabe von der Kommission für den Status von Spielern eingesetzten Ausschusses. Das Gesuch um Zustimmung ist vom Verband, der den Spieler registrieren will, zu stellen. Der ehemalige Verband hat die Möglichkeit zur Stellungnahme.

[sl]

Fenster zu, ist kalt draußen. Was im normalen Leben gilt, gilt nicht für den Transfermarkt - hier wird es immer heißer, je länger das Fenster geöffnet ist. Die meisten spektakulären Transfers gehen im Sommer über die Bühne, doch auch in der Winterpause hat es schon so manchem Wechsel gegeben, der für Wirbel gesorgt hat. Diesmal hat der Transfer von Kevin de Bruyne vom FC Chelsea zum VfL Wolfsburg für angeblich über 20 Millionen Euro besonders für Furore gesorgt.

Und immer noch bahnen sich vielerorts Wechsel vermeintlich und tatsächlich an. Ob in der Bundesliga oder bei den Amateuren: Es wird wild spekuliert und tatsächlich transferiert. Die Einheit des Fußballs zeigt sich auch auf dem Transfermark. DFB.de erklärt, was Spieler und Vereine wissen müssen, wenn sie jetzt noch auf dem Transfermarkt aktiv werden wollen - von der Bundesliga bis zu den Junioren.

1. Profis

Für Bundesliga, 2. Bundesliga und 3. Liga gelten einheitliche Regeln. Das Transferfenster ist bis zum 31. Januar geöffnet. Bis 12 Uhr müssen alle Spieler, die noch in die Bundesliga oder 2. Bundesliga wechseln wollen, auf der DFL-Transferliste stehen, bis 18 Uhr die Transferunterlagen bei der DFL vorliegen. Entsprechende Regeln gelten für den Bereich der 3. Liga und den Unterlageneingang beim DFB. Doch Obacht: Die Transferfenster (Registrierungsperioden) sind nicht komplett einheitlich geregelt.

In den meisten großen Ligen Europas schließt das Transferfenster ebenfalls am 31. Januar, beispielsweise in England und Spanien aber erst um 23.59 Uhr. Maßgeblich für die Wirksamkeit des Wechsels ist die Regelung im Land des aufnehmenden Verbandes. In Russland etwa schließt das Transferfenster erst am 24. Februar, früher war es sogar noch länger geöffnet. So war es beispielsweise möglich, dass Zvjezdan Misimović im März 2011 von Galatasaray Istanbul zu Dynamo Moskau wechseln konnte. Wenn also Zenit St. Petersburg Mitte Februar aus einer Laune heraus gesteigerte Lust verspürt, etwa Franck Ribery und Mario Götze zu verpflichten, dann ist eine Verwirklichung dieses Transfers zu diesem Zeitpunkt zwar praktisch eher unwahrscheinlich, theoretisch aber sehr wohl möglich.

2. Vertragsspieler

Nicht-Amateure sind die Lizenzspieler und die Vertragsspieler. Vertragsspieler ist, wer einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens Euro 250,00 monatlich erhält. Wie bei den Profis sind Wechsel in zwei Perioden möglich, die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Januar gilt als Transferperiode II.

Für den Vereinswechsel müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Der Vertrag beim bisherigen Verein muss durch einen Aufhebungsvertrag (spätestens bis zum 31. Januar) beendet worden sein. Der neu abzuschließende Vertrag muss eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahres haben. Der Vertrag selbst muss spätestens bis zum 31. Januar bei der Passabteilung eingereicht und in Kraft getreten sein. Das gilt auch für den Spielberechtigungsantrag, der ebenfalls bis zum 31. Januar bei der Passabteilung vorliegen muss.

Ein Amateur, der in der Wechselperiode II eine Statusveränderung zum Vertragsspieler vornimmt, kann eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins erhalten. Liegt die Zustimmung des abgebenden Vereins vor, müssen die Spielberechtigungsunterlagen (Spielberechtigungsantrag, Vertrag) ebenfalls bis zum 31. Januar bei der Passabteilung eingegangen sein.

3. Amateure

Unsere Amateure - echte Profis: Mit diesem Slogan ist die Amateurkampagne des DFB überschrieben. Stimmt auch, in Sachen Transfers gibt es allerdings gewichtige Unterschiede. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 Euro im Monat erstattet erhält. Auch bei den Amateuren sind Wechsel in zwei Perioden möglich, die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Januar gilt als Transferperiode II.

Für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode II müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Der Amateur muss sich in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember bei seinem bisherigen Verein ordnungsgemäß abgemeldet haben. Die vollständigen Spielberechtigungsunterlagen müssen in der Zeit zwischen dem 1. und 31. Januar bei der Passabteilung eingehen. Und: Der abgebende Verein muss dem Vereinswechsel zustimmen. Für eine Freigabe zu Pflichtspielen ist eine Zustimmung des abgebende Verein dann nicht nötig, wenn das letzte Pflichtspiel des Spielers sechs Monate oder länger zurück liegt.

Anders als in der Wechselperiode I (vom 1. Juli bis zum 31. August) kann die Nichtzustimmung nicht automatisch durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung ersetzt werden.

4. Jugendliche

Die Regeln über den Vereinswechsel Minderjähriger bestimmen die Mitgliedsverbände des DFB in eigener Zuständigkeit. Die Mitgliedsverbände legen einen Stichtag für den Vereinswechsel fest, der frühestens der 1. Juni und spätestens der 31. Juli eines Jahres sein kann. Sie können zusätzlich eine zweite Wechselperiode in der Zeit vom 1. bis zum 31. Januar festlegen. In diesem muss sich der Minderjährige für einen wirksamen Wechsel in der in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember bei seinem alten Verein abgemeldet haben, der Antrag auf Spielberechtigung muss bis zum 31. Januar eingegangen sein.

Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielberechtigung, jedoch frühestens zum 1. Januar erteilt. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum 1. November des folgenden Spieljahres erteilt werden.

Für internationale Transfers Minderjähriger gelten folgende Regelungen: Ein Spieler darf nur international transferiert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist. Das ist der Grundsatz, aber kein Grundsatz ohne Ausnahme. Diese Bestimmung gilt nicht in folgenden drei Fällen: Die Eltern des Spielers verlegen aus Gründen, die nichts mit dem Fußball zu tun haben, ihren Wohnsitz in das Land des neuen Vereins, erstens. Oder zweitens, der Wechsel findet innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, und das Alter des Spielers liegt zwischen 16 und 18 Jahren. Und drittens: Der Spieler wohnt höchstens 50 Kilometer von einer Landesgrenze entfernt, und der Verein des benachbarten Verbands, für den der Spieler registriert werden möchte, liegt ebenfalls höchstens 50 Kilometer von der Landesgrenze entfernt.

Jeder internationale Transfer eines Minderjährigen bedarf zudem der Zustimmung des für diese Aufgabe von der Kommission für den Status von Spielern eingesetzten Ausschusses. Das Gesuch um Zustimmung ist vom Verband, der den Spieler registrieren will, zu stellen. Der ehemalige Verband hat die Möglichkeit zur Stellungnahme.