Vereine müssen gesetzliche Änderungen im Steuerrecht beachten

(von Ralf Trögel aus der Zeitschrift "Fußball am Niederrhein", Ausgabe 2/2013)

Steuerexperte Ralf Trögel hat für die Vereine einige wichtige Gesetzesänderungen zusammengefasst, die es zur Vermeidung von eventuell kostspieligen Fehlern zu beachten gilt:

Seit Anfang 2013 gibt es neue Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen), die über die Internetseite des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden können. Diese neuen Vordrucke sind zwingend für Spendeneingänge ab dem 01.01.2013 zu verwenden. Die bisherigen alten Vordrucke verlieren ihre Gültigkeit. Eine weitere Verwendung der alten Vordrucke kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen und u.U. einen Haftungstatbestand auslösen.

Die Zwecksbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen gemäß § 67 a Abgabenordnung wird von 35.000,00 € auf 45.000,00 € erhöht.

Es gibt Neuregelungen beim elektronischen Verfahren ELStAM (ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale), ebenso bei den sog. Minijobs. Hier sei nur noch einmal auf den Antrag auf Befreiung von der gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungspflicht hingewiesen.

Mehr Spielraum durch erhöhten Ehrenamtsfreibetrag

Rückwirkend zu 01. Januar 2013 wurde der Ehrenamtsfreibetrag von 500,00 € auf 720,00 € erhöht. Den Ehrenamtsfreibetrag kann jeder, der ehrenamtlich für den Verein tätig ist, erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass er hierauf einen satzungsmäßigen Anspruch hat. Fehlt eine solche Regelung in der Satzung kann der Freibetrag nicht gewährt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich erfolgen muss. Bei einer Tätigkeit bis zu 10 Stunden pro Woche kann noch von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, kann die Erhöhung auch genutzt werden.

Ebenfalls rückwirkend zum 01. Januar 2013 wurde der Übungsleiterfreibetrag von 2.100,00 € auf 2.400,00 € erhöht. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit nebenberuflich erfolgen muss und es kann bei einer Tätigkeit bis zu 10 Stunden pro Woche noch von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Ebenso handelt es sich um einen Jahresbetrag, so dass aus steuerlicher Sicht die Erhöhung auch genutzt werden kann. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann die Erhöhung aber erst ab dem 01. April 2013 sozialversicherungsfrei genutzt werden. Wird für die Monate Januar bis März 2013 die Erhöhung nachgezahlt, entsteht hier für den Betrag von 75,00 € Sozialversicherungspflicht. Bitte beachten Sie diese sozialversicherungsrechtliche Regelung um unnötige Zahlungen zu vermeiden.

[rt]

(von Ralf Trögel aus der Zeitschrift "Fußball am Niederrhein", Ausgabe 2/2013)

[bild1]Steuerexperte Ralf Trögel hat für die Vereine einige wichtige Gesetzesänderungen zusammengefasst, die es zur Vermeidung von eventuell kostspieligen Fehlern zu beachten gilt:

Seit Anfang 2013 gibt es neue Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen), die über die Internetseite des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden können. Diese neuen Vordrucke sind zwingend für Spendeneingänge ab dem 01.01.2013 zu verwenden. Die bisherigen alten Vordrucke verlieren ihre Gültigkeit. Eine weitere Verwendung der alten Vordrucke kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen und u.U. einen Haftungstatbestand auslösen.

Die Zwecksbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen gemäß § 67 a Abgabenordnung wird von 35.000,00 € auf 45.000,00 € erhöht.

Es gibt Neuregelungen beim elektronischen Verfahren ELStAM (ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale), ebenso bei den sog. Minijobs. Hier sei nur noch einmal auf den Antrag auf Befreiung von der gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungspflicht hingewiesen.

Mehr Spielraum durch erhöhten Ehrenamtsfreibetrag

Rückwirkend zu 01. Januar 2013 wurde der Ehrenamtsfreibetrag von 500,00 € auf 720,00 € erhöht. Den Ehrenamtsfreibetrag kann jeder, der ehrenamtlich für den Verein tätig ist, erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass er hierauf einen satzungsmäßigen Anspruch hat. Fehlt eine solche Regelung in der Satzung kann der Freibetrag nicht gewährt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich erfolgen muss. Bei einer Tätigkeit bis zu 10 Stunden pro Woche kann noch von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, kann die Erhöhung auch genutzt werden.

Ebenfalls rückwirkend zum 01. Januar 2013 wurde der Übungsleiterfreibetrag von 2.100,00 € auf 2.400,00 € erhöht. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit nebenberuflich erfolgen muss und es kann bei einer Tätigkeit bis zu 10 Stunden pro Woche noch von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Ebenso handelt es sich um einen Jahresbetrag, so dass aus steuerlicher Sicht die Erhöhung auch genutzt werden kann. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann die Erhöhung aber erst ab dem 01. April 2013 sozialversicherungsfrei genutzt werden. Wird für die Monate Januar bis März 2013 die Erhöhung nachgezahlt, entsteht hier für den Betrag von 75,00 € Sozialversicherungspflicht. Bitte beachten Sie diese sozialversicherungsrechtliche Regelung um unnötige Zahlungen zu vermeiden.