Sportgericht wertet abgebrochenes Spiel mit 2:0 für RB Leipzig

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat das am Montag abgebrochene DFB-Pokalspiel zwischen dem VfL Osnabrück und RB Leipzig im Einzelrichterverfahren mit 2:0 Toren für RB Leipzig als gewonnen gewertet. Die Pokalbegegnung der ersten Hauptrunde war in der 71. Minute beim Stand von 1:0 für Osnabrück von Schiedsrichter Martin Petersen abgebrochen worden, nachdem dieser aus dem Osnabrücker Zuschauerbereich von einem geworfenen Feuerzeug am Kopf getroffen worden war.

Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, erläutert das Urteil: "Gemäß der für alle Vereine geltenden Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ist das Spiel für den VfL Osnabrück mit 0:2 als verloren zu werten, da der Verein für seine Zuschauer verantwortlich ist und das Verschulden der Zuschauer dem Verein zuzurechnen ist. Die Spielumwertung ist in Paragraph 18, Nummer 4, als Rechtsfolge alternativlos vorgeschrieben. Ein Wiederholungsspiel oder ein Nachspielen der letzten 20 Minuten ist daher nicht möglich."

Gesonderte Entscheidung über etwaige Sanktionen gegen VfL

Lorenz weiter: "Das Angebot von RB Leipzig, mit einem Wiederholungsspiel einverstanden zu sein, ist als faire Geste zu werten, ändert aber nichts an der Entscheidung des Sportgerichts. Würden wir auf dieses Angebot eingehen, so wäre dies gleichbedeutend mit dem Verlust jeder Rechtssicherheit. Die Gestaltung eines Wettbewerbs kann nicht vom Goodwill einzelner Vereine abhängig sein. Zudem würde man der Möglichkeit einer Manipulation von Wettbewerben die Tür öffnen, wenn die Vereine künftig selbst darüber entscheiden könnten, ob sie noch mal spielen wollen oder nicht."

Über etwaige Sanktionen gegen den VfL Osnabrück wegen des den Spielabbruch auslösenden Vorfalls wird das DFB-Sportgericht nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss gesondert entscheiden.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat das am Montag abgebrochene DFB-Pokalspiel zwischen dem VfL Osnabrück und RB Leipzig im Einzelrichterverfahren mit 2:0 Toren für RB Leipzig als gewonnen gewertet. Die Pokalbegegnung der ersten Hauptrunde war in der 71. Minute beim Stand von 1:0 für Osnabrück von Schiedsrichter Martin Petersen abgebrochen worden, nachdem dieser aus dem Osnabrücker Zuschauerbereich von einem geworfenen Feuerzeug am Kopf getroffen worden war.

Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, erläutert das Urteil: "Gemäß der für alle Vereine geltenden Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ist das Spiel für den VfL Osnabrück mit 0:2 als verloren zu werten, da der Verein für seine Zuschauer verantwortlich ist und das Verschulden der Zuschauer dem Verein zuzurechnen ist. Die Spielumwertung ist in Paragraph 18, Nummer 4, als Rechtsfolge alternativlos vorgeschrieben. Ein Wiederholungsspiel oder ein Nachspielen der letzten 20 Minuten ist daher nicht möglich."

Gesonderte Entscheidung über etwaige Sanktionen gegen VfL

Lorenz weiter: "Das Angebot von RB Leipzig, mit einem Wiederholungsspiel einverstanden zu sein, ist als faire Geste zu werten, ändert aber nichts an der Entscheidung des Sportgerichts. Würden wir auf dieses Angebot eingehen, so wäre dies gleichbedeutend mit dem Verlust jeder Rechtssicherheit. Die Gestaltung eines Wettbewerbs kann nicht vom Goodwill einzelner Vereine abhängig sein. Zudem würde man der Möglichkeit einer Manipulation von Wettbewerben die Tür öffnen, wenn die Vereine künftig selbst darüber entscheiden könnten, ob sie noch mal spielen wollen oder nicht."

Über etwaige Sanktionen gegen den VfL Osnabrück wegen des den Spielabbruch auslösenden Vorfalls wird das DFB-Sportgericht nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss gesondert entscheiden.