Sportgericht weist Frankfurter Antrag zurück

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) unter Vorsitz von Hans E. Lorenz hat den Antrag von Eintracht Frankfurt auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Urteils des Sportgerichts vom 26. September 2016 wegen der Vorkommnisse im Rahmen des DFB-Pokalspiels vom 26. August 2016 in Magdeburg zurückgewiesen.

Der Antrag ist unzulässig, da Eintracht Frankfurt keine neuen Tatsachen im Sinne von § 32 Nr. 1. DFB-Rechts- und Verfahrensordnung vorgetragen hat. Denn in der mündlichen Verhandlung sowie dem Urteil wurde ausdrücklich zu Gunsten von Eintracht Frankfurt eine Täterermittlung berücksichtigt, da diese schon am 26. September 2016 unmittelbar bevorstand.

Eintracht Frankfurt hatte im Antrag unter anderem vorgetragen, dass ein Täter, der bei dem DFB-Pokalspiel in Magdeburg eine Rakete in den Magdeburger Zuschauerbereich abgeschossen hatte, erst nach dem Urteil identifiziert worden sei. Das führt auch deshalb nicht zur Wiederaufnahme, da die Identität des Täters bereits vor dem 27. September 2016 bekannt war, so dass sich Eintracht Frankfurt nicht auf eine nachträglich neue Tatsache berufen kann.

[dfb]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) unter Vorsitz von Hans E. Lorenz hat den Antrag von Eintracht Frankfurt auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Urteils des Sportgerichts vom 26. September 2016 wegen der Vorkommnisse im Rahmen des DFB-Pokalspiels vom 26. August 2016 in Magdeburg zurückgewiesen.

Der Antrag ist unzulässig, da Eintracht Frankfurt keine neuen Tatsachen im Sinne von § 32 Nr. 1. DFB-Rechts- und Verfahrensordnung vorgetragen hat. Denn in der mündlichen Verhandlung sowie dem Urteil wurde ausdrücklich zu Gunsten von Eintracht Frankfurt eine Täterermittlung berücksichtigt, da diese schon am 26. September 2016 unmittelbar bevorstand.

Eintracht Frankfurt hatte im Antrag unter anderem vorgetragen, dass ein Täter, der bei dem DFB-Pokalspiel in Magdeburg eine Rakete in den Magdeburger Zuschauerbereich abgeschossen hatte, erst nach dem Urteil identifiziert worden sei. Das führt auch deshalb nicht zur Wiederaufnahme, da die Identität des Täters bereits vor dem 27. September 2016 bekannt war, so dass sich Eintracht Frankfurt nicht auf eine nachträglich neue Tatsache berufen kann.