Sperre gegen Schalker Klaas-Jan Huntelaar teilweise auf Bewährung

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat Klaas-Jan Huntelaar vom Bundesligisten FC Schalke 04 im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen einer Tätlichkeit gegen den Gegner mit einer Sperre von sechs Meisterschaftsspielen der Lizenzligen und einer Geldstrafe von 15.000 Euro belegt.

Von dieser Sperre sind vier Meisterschaftsspiele zu verbüßen. Die übrigen beiden Spiele werden für die Dauer von einem Jahr bis zum 30. Januar 2016 auf Bewährung ausgesetzt. Das heißt, dass diese beiden Spiele zu verbüßen sind, wenn der Stürmer bis zu diesem Zeitpunkt eine weitere Rote Karte erhält.

Lorenz: Bewährungsstrafen bleiben Ausnahme

Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, sagt dazu: "Grundsätzlich gibt es bei Spielsperren keine Bewährung. Dabei wird es auch in Zukunft bleiben. Bei besonders langen Sperren wie in diesem Fall ist aber die Möglichkeit zu prüfen, ob ein Teil der Sperre zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn der Spieler nicht vorbelastet ist."

Huntelaar war in der 85. Minute des Bundesligaspiels gegen Hannover 96 am 31. Januar 2015 von Schiedsrichter Sascha Stegemann (Niederkassel) des Feldes verwiesen worden.

Der Spieler beziehungsweise der Verein haben dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat Klaas-Jan Huntelaar vom Bundesligisten FC Schalke 04 im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen einer Tätlichkeit gegen den Gegner mit einer Sperre von sechs Meisterschaftsspielen der Lizenzligen und einer Geldstrafe von 15.000 Euro belegt.

Von dieser Sperre sind vier Meisterschaftsspiele zu verbüßen. Die übrigen beiden Spiele werden für die Dauer von einem Jahr bis zum 30. Januar 2016 auf Bewährung ausgesetzt. Das heißt, dass diese beiden Spiele zu verbüßen sind, wenn der Stürmer bis zu diesem Zeitpunkt eine weitere Rote Karte erhält.

Lorenz: Bewährungsstrafen bleiben Ausnahme

Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, sagt dazu: "Grundsätzlich gibt es bei Spielsperren keine Bewährung. Dabei wird es auch in Zukunft bleiben. Bei besonders langen Sperren wie in diesem Fall ist aber die Möglichkeit zu prüfen, ob ein Teil der Sperre zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn der Spieler nicht vorbelastet ist."

Huntelaar war in der 85. Minute des Bundesligaspiels gegen Hannover 96 am 31. Januar 2015 von Schiedsrichter Sascha Stegemann (Niederkassel) des Feldes verwiesen worden.

Der Spieler beziehungsweise der Verein haben dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.