Regressansprüche: Koch begrüßt BGH-Urteil

Fußballklubs können künftig Zuschauer in Regress nehmen, wenn diese beispielsweise durch das Zünden von Knallkörpern Strafen durch das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) verursachen. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe stellte am Donnerstag eine entsprechende Schadensersatzpflicht fest. Der für Recht- und Satzungsfragen zuständige 1. DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch bewertet das Urteil zu Gunsten des 1. FC Köln wie folgt:

"Der Bundesgerichtshof hat heute die Schadensersatzpflicht eines Zuschauers für die Strafe, zu der das DFB-Sportgericht deshalb den 1. FC Köln verurteilt hat, bejaht, weil die Geldstrafe gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt worden ist. Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein beachtlicher Erfolg des 1. FC Köln in seinem engagierten Kampf für den störungsfreien und sicheren Ablauf von Bundesligaspielen und ganz generell eine wichtige Grundlage für mehr Sicherheit in den Stadien. Es ermöglicht, die den Vereinen von der Sportgerichtsbarkeit wegen Zuschauerfehlverhalten auferlegten Strafen und die damit verbundenen finanziellen Nachteile im Wege des Schadensersatzes denen weiter zu belasten, die sie letztlich zu verantworten haben. Potenziellen Tätern werden die gravierenden Konsequenzen ihres Handelns für das eigene Portemonnaie deutlich vor Augen geführt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist damit von fundamentaler Bedeutung für die Verfolgung und Ahndung von Zuschauerfehlverhalten durch die DFB-Sportgerichtsbarkeit.

Die vor zwei Jahren im 9-Punkte-Plan der DFB-Rechtsorgane als zentraler Leitgedanke der Handlungsstrategie postulierte "Täterorientierte Sanktionierung" kann mit diesem Urteil auch seitens der Vereine nunmehr zweifelsfrei umgesetzt werden. Mit der zivilrechtlichen Inregressnahme von Tätern für die Verbandsstrafe kann die vom Strategiepapier (dort Punkt 7) angestrebte abschreckende Wirkung zukünftig weiträumig eintreten. Denn Tataufklärung und Täterermittlung wirken für die Vereine nicht nur sanktionsmindernd mit Blick auf die von der Sportgerichtsbarkeit bei Zuschauerfehlverhalten verhängte Vereinsstrafe, sondern auch schadensmindernd durch die Inregressnahme des einzelnen Täters. Ab sofort weiß jeder Zuschauer, dass er für jeden Verstoß gegen die Stadionordnung, der zu einer Verbandssanktion gegen einen Verein führt, von dem betroffenen Verein persönlich in Haftung genommen werden kann, d.h. dem Verein gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Ich hoffe sehr, dass nunmehr auch der nach den Stadionordnungen generell verbotene Einsatz von Pyrotechnik zukünftig deutlich zurückgehen wird, wenn jeder Zuschauer Geldstrafen selbst zu bezahlen hat, die wegen seines die Spielstörung verursachenden Verhaltens gegen seinen Verein verhängt worden sind."

[dfb]

Fußballklubs können künftig Zuschauer in Regress nehmen, wenn diese beispielsweise durch das Zünden von Knallkörpern Strafen durch das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) verursachen. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe stellte am Donnerstag eine entsprechende Schadensersatzpflicht fest. Der für Recht- und Satzungsfragen zuständige 1. DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch bewertet das Urteil zu Gunsten des 1. FC Köln wie folgt:

"Der Bundesgerichtshof hat heute die Schadensersatzpflicht eines Zuschauers für die Strafe, zu der das DFB-Sportgericht deshalb den 1. FC Köln verurteilt hat, bejaht, weil die Geldstrafe gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt worden ist. Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein beachtlicher Erfolg des 1. FC Köln in seinem engagierten Kampf für den störungsfreien und sicheren Ablauf von Bundesligaspielen und ganz generell eine wichtige Grundlage für mehr Sicherheit in den Stadien. Es ermöglicht, die den Vereinen von der Sportgerichtsbarkeit wegen Zuschauerfehlverhalten auferlegten Strafen und die damit verbundenen finanziellen Nachteile im Wege des Schadensersatzes denen weiter zu belasten, die sie letztlich zu verantworten haben. Potenziellen Tätern werden die gravierenden Konsequenzen ihres Handelns für das eigene Portemonnaie deutlich vor Augen geführt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist damit von fundamentaler Bedeutung für die Verfolgung und Ahndung von Zuschauerfehlverhalten durch die DFB-Sportgerichtsbarkeit.

Die vor zwei Jahren im 9-Punkte-Plan der DFB-Rechtsorgane als zentraler Leitgedanke der Handlungsstrategie postulierte "Täterorientierte Sanktionierung" kann mit diesem Urteil auch seitens der Vereine nunmehr zweifelsfrei umgesetzt werden. Mit der zivilrechtlichen Inregressnahme von Tätern für die Verbandsstrafe kann die vom Strategiepapier (dort Punkt 7) angestrebte abschreckende Wirkung zukünftig weiträumig eintreten. Denn Tataufklärung und Täterermittlung wirken für die Vereine nicht nur sanktionsmindernd mit Blick auf die von der Sportgerichtsbarkeit bei Zuschauerfehlverhalten verhängte Vereinsstrafe, sondern auch schadensmindernd durch die Inregressnahme des einzelnen Täters. Ab sofort weiß jeder Zuschauer, dass er für jeden Verstoß gegen die Stadionordnung, der zu einer Verbandssanktion gegen einen Verein führt, von dem betroffenen Verein persönlich in Haftung genommen werden kann, d.h. dem Verein gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Ich hoffe sehr, dass nunmehr auch der nach den Stadionordnungen generell verbotene Einsatz von Pyrotechnik zukünftig deutlich zurückgehen wird, wenn jeder Zuschauer Geldstrafen selbst zu bezahlen hat, die wegen seines die Spielstörung verursachenden Verhaltens gegen seinen Verein verhängt worden sind."