Fall Aue: Sportgericht, Kontrollausschuss und Verein erarbeiten Konsenslösung

Während der mündlichen Verhandlung des DFB-Sportgerichts in der Sportstrafsache gegen den Zweitligisten FC Erzgebirge Aue in Frankfurt haben Sportgericht, DFB-Kontrollausschuss und der Verein eine gemeinsame Konsenslösung erarbeitet, die von allen drei Seiten getragen wird.

So wird die am 13. März 2015 vom Sportgericht im Einzelrichterverfahren ausgesprochene Geldstrafe gegen Aue um 10.000 Euro auf 25.000 Euro reduziert. Im Gegenzug wird der Verein besagte 10.000 Euro in ein Fanprojekt gegen Gewalt und Extremismus investieren, wobei dieses bis Ende Juli 2015 zu konkretisieren und bis Ende der Saison 2015/2016 umzusetzen und dem DFB nachzuweisen ist.

Bestehen bleibt nach den Vorkommnissen im Rahmen des Heimspiels gegen RB Leipzig am 6. Februar 2015 - unter anderem Pyrotechnik und zwei Banner mit verunglimpfendem und diskriminierendem Inhalt im Auer Zuschauerbereich - der teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit für ein Auer Meisterschaftsheimspiel, ausgesetzt zur Bewährung für die Dauer von zwölf Monaten. Dieser Teil des ursprünglichen Einzelrichterurteils wurde nicht geändert.

Das Urteil ist rechtskräftig.

[mm]

Während der mündlichen Verhandlung des DFB-Sportgerichts in der Sportstrafsache gegen den Zweitligisten FC Erzgebirge Aue in Frankfurt haben Sportgericht, DFB-Kontrollausschuss und der Verein eine gemeinsame Konsenslösung erarbeitet, die von allen drei Seiten getragen wird.

So wird die am 13. März 2015 vom Sportgericht im Einzelrichterverfahren ausgesprochene Geldstrafe gegen Aue um 10.000 Euro auf 25.000 Euro reduziert. Im Gegenzug wird der Verein besagte 10.000 Euro in ein Fanprojekt gegen Gewalt und Extremismus investieren, wobei dieses bis Ende Juli 2015 zu konkretisieren und bis Ende der Saison 2015/2016 umzusetzen und dem DFB nachzuweisen ist.

Bestehen bleibt nach den Vorkommnissen im Rahmen des Heimspiels gegen RB Leipzig am 6. Februar 2015 - unter anderem Pyrotechnik und zwei Banner mit verunglimpfendem und diskriminierendem Inhalt im Auer Zuschauerbereich - der teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit für ein Auer Meisterschaftsheimspiel, ausgesetzt zur Bewährung für die Dauer von zwölf Monaten. Dieser Teil des ursprünglichen Einzelrichterurteils wurde nicht geändert.

Das Urteil ist rechtskräftig.