Das Wichtigste zum Thema Mindestlohn im Sport

Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohngesetzes zum 1. Januar 2015 gab es im Sport in den vergangenen Wochen einigen Klärungsbedarf. In einem Rundschreiben an die Mitgliedsverbände und Vereine haben der DOSB und DFB nun die wichtigsten Antworten und Lösungen zusammengefasst.

Die meisten Fragen drehten sich darum, ob und wann Übungsleiter/Trainer, ehrenamtlich mitarbeitende Vereinsmitglieder mit Aufwandsentschädigung sowie Vertragssportler/-amateure dem Mindestlohngesetz unterfallen. Hierüber haben Vertreter des DOSB (Präsident Alfons Hörmann, Vorstandsvorsitzender Dr. Michael Vesper, Justitiar Hermann Latz) und des DFB (Schatzmeister Reinhard Grindel, 1. Vizepräsident Dr. Rainer Koch, Referentin Eva Immerheiser) mit der Bundesministerin für Arbeit und Soziales (BMAS), Frau Andrea Nahles, am 23. Februar 2015 in Berlin gesprochen.

Die wichtigsten Punkte

Vertragsspieler mit geringfügigem Beschäftigungsverhältnis ("Minijob", also nicht mehr als 450,- Euro/Monat):

Viele Vertragsspieler (auch "Vertragssportler" oder "Vertragsamateure" genannt) werden derzeit von ihren Vereinen über das Mitgliedschaftsverhältnis hinaus vertraglich gebunden und als Minijobber angemeldet. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine geringe Vergütung, die sich i.d.R. zwischen 200 und 450 Euro bewegt. Die DFB-Spielordnung schreibt für die Vertragsspieler in § 8 Ziffer 2 eine Mindestvergütung von 250 Euro monatlich (einschließlich geldwerter Vorteile) vor.
Das BMAS und DOSB/DFB haben im Rahmen der Auslegung unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Bundestagsauschusses für Arbeit und Soziales sowie des § 22 Absatz 3 MiLoG festgestellt, dass Vertragsamateure typischerweise nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig werden und damit auch nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen. Entscheidend dafür ist, dass die sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund steht.
Steht die sportliche Betätigung im Vordergrund des Vertragsverhältnisses, ist daher trotz Anmeldung über einen Minijob nicht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Ein Automatismus, wonach die Anmeldung bei der Minijobzentrale gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Mindestlohngesetzes bedeutet, besteht im Bereich der Vertragsamateure also nicht.
Soweit Vertragsamateure hiernach keine Arbeitnehmer sind, finden auch die Dokumentationspflichten des Gesetzes keine Anwendung. Das BMAS hat zugesagt, die zu dieser Thematik auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlichten "Fragen zum Mindestlohn", insbesondere Ziffer 5.11.3 entsprechend zu präzisieren. Ministerin Nahles hat ausdrücklich hervorgehoben: "Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeigt eindeutig, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereins und der Spaß am Sport im Vordergrund steht." Sie bezog sich hierbei ausdrücklich auf die in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/2010, S. 15 ) enthaltene Formulierung, in der es u.a. heißt, dass auch Amateur- und Vertragssportler nicht unter den Arbeitnehmerbegriff fallen, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht.
Das BMAS hat diese Rechtsauffassung mit dem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zuständigen Bundesministerium der Finanzen (BMF) geklärt, sodass in diesen Fällen Vereine und ihre Vorstände keine Bußgeldverfahren befürchten müssen.

Vertragsspieler oberhalb der Minijob-Grenze:

Für Vertragsspieler mit Vergütungen oberhalb der Minijob-Grenze wurde keine generelle Regelung getroffen. Auch wenn einzelnen Äußerungen klar zu entnehmen ist, dass selbst für Vertragsspieler jenseits der Minijob-Grenze die Anwendung des Mindestlohngesetzes nicht zwingend ist, kommt es in diesen Fällen weiterhin auf den Einzelfall an. Mit maßgeblich im Rahmen einer Prüfung ist auch hier, ob es dem Spieler in erster Linie um die sportliche Betätigung oder die finanzielle Gegenleistung geht. Es gilt hier: Je höher die gezahlte Vergütung, desto eher ist von einer Erwerbstätigkeit auszugehen.
Ergibt das Ergebnis dieser Einzelfallprüfung, dass der Spieler unter das Mindestlohngesetz fällt, ist der Mindestlohn zu zahlen. Mindestlohnrechtliche Aufzeichnungspflichten bestehen für Sportvereine bei Arbeitnehmern mit Entgelten oberhalb der Minijobgrenze nicht.



Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohngesetzes zum 1. Januar 2015 gab es im Sport in den vergangenen Wochen einigen Klärungsbedarf. In einem Rundschreiben an die Mitgliedsverbände und Vereine haben der DOSB und DFB nun die wichtigsten Antworten und Lösungen zusammengefasst.

Die meisten Fragen drehten sich darum, ob und wann Übungsleiter/Trainer, ehrenamtlich mitarbeitende Vereinsmitglieder mit Aufwandsentschädigung sowie Vertragssportler/-amateure dem Mindestlohngesetz unterfallen. Hierüber haben Vertreter des DOSB (Präsident Alfons Hörmann, Vorstandsvorsitzender Dr. Michael Vesper, Justitiar Hermann Latz) und des DFB (Schatzmeister Reinhard Grindel, 1. Vizepräsident Dr. Rainer Koch, Referentin Eva Immerheiser) mit der Bundesministerin für Arbeit und Soziales (BMAS), Frau Andrea Nahles, am 23. Februar 2015 in Berlin gesprochen.

Die wichtigsten Punkte

Vertragsspieler mit geringfügigem Beschäftigungsverhältnis ("Minijob", also nicht mehr als 450,- Euro/Monat):

Viele Vertragsspieler (auch "Vertragssportler" oder "Vertragsamateure" genannt) werden derzeit von ihren Vereinen über das Mitgliedschaftsverhältnis hinaus vertraglich gebunden und als Minijobber angemeldet. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine geringe Vergütung, die sich i.d.R. zwischen 200 und 450 Euro bewegt. Die DFB-Spielordnung schreibt für die Vertragsspieler in § 8 Ziffer 2 eine Mindestvergütung von 250 Euro monatlich (einschließlich geldwerter Vorteile) vor.
Das BMAS und DOSB/DFB haben im Rahmen der Auslegung unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Bundestagsauschusses für Arbeit und Soziales sowie des § 22 Absatz 3 MiLoG festgestellt, dass Vertragsamateure typischerweise nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig werden und damit auch nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen. Entscheidend dafür ist, dass die sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund steht.
Steht die sportliche Betätigung im Vordergrund des Vertragsverhältnisses, ist daher trotz Anmeldung über einen Minijob nicht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Ein Automatismus, wonach die Anmeldung bei der Minijobzentrale gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Mindestlohngesetzes bedeutet, besteht im Bereich der Vertragsamateure also nicht.
Soweit Vertragsamateure hiernach keine Arbeitnehmer sind, finden auch die Dokumentationspflichten des Gesetzes keine Anwendung. Das BMAS hat zugesagt, die zu dieser Thematik auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlichten "Fragen zum Mindestlohn", insbesondere Ziffer 5.11.3 entsprechend zu präzisieren. Ministerin Nahles hat ausdrücklich hervorgehoben: "Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeigt eindeutig, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereins und der Spaß am Sport im Vordergrund steht." Sie bezog sich hierbei ausdrücklich auf die in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/2010, S. 15 ) enthaltene Formulierung, in der es u.a. heißt, dass auch Amateur- und Vertragssportler nicht unter den Arbeitnehmerbegriff fallen, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht.
Das BMAS hat diese Rechtsauffassung mit dem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zuständigen Bundesministerium der Finanzen (BMF) geklärt, sodass in diesen Fällen Vereine und ihre Vorstände keine Bußgeldverfahren befürchten müssen.

Vertragsspieler oberhalb der Minijob-Grenze:

Für Vertragsspieler mit Vergütungen oberhalb der Minijob-Grenze wurde keine generelle Regelung getroffen. Auch wenn einzelnen Äußerungen klar zu entnehmen ist, dass selbst für Vertragsspieler jenseits der Minijob-Grenze die Anwendung des Mindestlohngesetzes nicht zwingend ist, kommt es in diesen Fällen weiterhin auf den Einzelfall an. Mit maßgeblich im Rahmen einer Prüfung ist auch hier, ob es dem Spieler in erster Linie um die sportliche Betätigung oder die finanzielle Gegenleistung geht. Es gilt hier: Je höher die gezahlte Vergütung, desto eher ist von einer Erwerbstätigkeit auszugehen.
Ergibt das Ergebnis dieser Einzelfallprüfung, dass der Spieler unter das Mindestlohngesetz fällt, ist der Mindestlohn zu zahlen. Mindestlohnrechtliche Aufzeichnungspflichten bestehen für Sportvereine bei Arbeitnehmern mit Entgelten oberhalb der Minijobgrenze nicht.

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Übungsleiter/Trainer:
DOSB/DFB und BMAS sind übereinstimmend der Auffassung, dass es sich bei diesem Personenkreis weit überwiegend um Ehrenamtliche handelt; sodass das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet. Wer ehrenamtlich tätig ist, ist kein Arbeitnehmer. Ehrenamtlich tätig ist derjenige, der unentgeltlich bzw. gegen den Ersatz von Aufwendungen tätig wird. Von einer unentgeltlichen Tätigkeit ist innerhalb der aus dem Steuerrecht anerkannten Übungsleiterpauschale von 2400 Euro im Jahr bzw. bei Ersatz von nachweislich entstandenen konkreten Aufwendungen (wie z.B. Fahrkosten, Kauf von Trainingsmitteln) auszugehen.

Daraus folgt:

  1. Übungsleiter, die bis zu 2400 Euro im Jahr im Wege der steuerrechtlich anerkannten Übungsleiterpauschale erhalten, sind keine Arbeitnehmer, sodass das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet. In diesem Fall sollten sie nicht als Mini-Jobber angemeldet sein oder werden.
  2. Auch wer als Übungsleiter mehr als die steuerfreie Übungsleiterpauschale erhält, ist nicht automatisch Arbeitnehmer. Allerdings muss dann in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es sich um weisungsabhängige Arbeitnehmer handelt, auf die das Mindestlohngesetz Anwendung findet oder nicht. Von einer Arbeitnehmereigenschaft ist jedoch nicht bereits durch die Vorgabe von Zeit und Ort der Tätigkeit, also Trainingstage und Trainingsprogramm, auszugehen. Entscheidend ist, wie intensiv der Übungsleiter in den Verein eingebunden ist, in welchem Umfang er den Trainingsinhalt, die Art und Weise der Trainingserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Tätigkeit mitgestalten und inwieweit er zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann.
  • Wenn die Prüfung ergibt, dass es sich nicht um Arbeitnehmer handelt, muss auch kein Mindestlohn gezahlt werden. Dann sollten sie auch nicht als Minijobber angemeldet sein oder werden.
  • Wenn die Prüfung ergibt, dass es sich um Arbeitnehmer handelt, findet das Mindestlohngesetz ohne Einschränkung Anwendung.

Grundsätzlich schließt eine Arbeitnehmertätigkeit ein darüber hinaus gehendes ehrenamtliches Engagement neben der geringfügigen Beschäftigung nicht aus. Es muss sich jedoch aus der Vertragsgestaltung ergeben, welche Leistungen im welchen Umfang Bestandteil der arbeitsvertraglichen Beziehung sind. Eine darüber hinaus gehende ehrenamtliche Tätigkeit muss hiervon nach Art und Inhalt deutlich abgrenzbar sein.

Sonstige Tätigkeiten im Sportverein
: Es bestand weiter Einigkeit darüber, dass Personen, die an einigen Stunden wöchentlich eine Sportanlage unterhalten, Trikots waschen oder ähnliche Tätigkeiten ausüben und hierfür Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz erhalten, ebenfalls in der Regel ehrenamtlich tätig sind. Sie sollten nicht als Mini-Jobber angemeldet sein oder werden. Als Alternative kommt in diesen Fällen die Zahlung im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale in Betracht, die bis 720 Euro im Jahr steuerfrei ist.
Personen, die für die Vereine arbeiten und dies offenkundig nicht aus ehrenamtlichem Engagement, sondern zum Gelderwerb tun, sind und bleiben Arbeitnehmer. Für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch. Ob der Arbeitgeber gemeinnützig ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. In diesen Fällen findet dann auch das Mindestlohngesetz Anwendung.

Dokumentationspflicht:
Durch die vorangegangenen Klarstellungen sind die Fälle, in denen Beginn und Ende der Arbeitszeit gemäß § 17 MiLoG dokumentiert werden muss, auf ein vertretbares Maß gesunken. Soweit kein Arbeitsverhältnis vorliegt, bedarf es auch keiner Aufzeichnung der Arbeitszeit. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer hält das BMAS an der Dokumentationspflicht fest, weist aber darauf hin, dass es keine Formvorschriften gibt, auf welche Weise die Dokumentation im Einzelnen erfolgen muss. Über die Homepage der Minijobzentrale ist z.B. ein entsprechendes Formular zur Zeiterfassung abrufbar (Minijob-Zentrale); auch die Möglichkeit der Zeiterfassung per Smartphone durch die einzelnen Minijobber und die Weiterleitung an eine zentrale Erfassungsstelle im Verein wird für zulässig erachtet.

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Auswirkungen auf die Versicherung bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
Nach derzeitiger Beschlusslage der VBG setzt der Unfallversicherungsschutz für die Sportausübung ab 1. Januar 2015 voraus, dass Sportler/innen Geld oder Sachleistungen in Höhe von mehr als 200 Euro netto erhalten, und dass der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn nicht unterschritten wird. Nach dem nun erzielten Ergebnis für Amateur- und Vertragssportler bleibt abzuwarten, ob sich hierzu weitere Änderungen ergeben. Bis dahin werden die Prüfungen der VBG im Statusfeststellungsverfahren aufgeschoben. Das BMAS wird hierüber in Kürze ein Gespräch mit der VBG führen.

Weitere Informationen
Bereits im Vorfeld des Gesprächs hat das BMAS dem DOSB auf Anfrage bestätigt, dass es zulässig ist, einen Minijob in der Verwaltung des Vereins mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Übungsleiter/Trainer zu kombinieren; hierbei fällt der gesetzliche Mindestlohn nur für die Arbeit an, die im Rahmen des Minijobs geleistet wird. Allerdings ist in diesem Fall darauf zu achten, dass die Tätigkeiten zeitlich sauber getrennt und für den Bereich des Minijobs für die Verwaltungstätigkeit entsprechend dokumentiert werden.
Viele Vereine haben sich in den vergangenen Wochen über sich widersprechende Auskünfte von Steuerberatern beklagt. Das BMAS ist bereits in Kontakt mit der Bundessteuerberaterkammer und wird auf diesem Weg versuchen, auch hier für Klarheit zu sorgen. Das BMAS wird die oben dargestellten Grundsätze in seine Informationsangebote aufnehmen (Broschüren/Internet).

Zusammenfassend können wir mit dem erzielten Ergebnis sehr zufrieden sein. Es ist nicht auszuschließen, dass auch künftig noch Grenzfälle auftreten können und werden. Für die meisten Fallkonstellationen wurden jedoch nun praktikable Lösungen und Rechtssicherheit hinsichtlich der Haftung für die Vereine und damit die zu Recht angemahnte Klarheit geschaffen.

Der Inhalt dieses Schreibens wurde mit dem BMAS abgestimmt.