Boateng und Co.: Rote Karte - und dann?

Klaas-Jan Huntelaar, Jerome Boateng und Christoph Janker - drei aktuelle und prominente Beispiele vom 19. Spieltag der Bundesliga. Platzverweise und Rote Karten gibt es immer wieder, selbst Nationalspieler und Weltmeister verhalten sich mitunter falsch. Die Rote Karte ist eine Sanktion - ausgesprochen wird diese noch auf dem Platz durch den Schiedsrichter.

Was folgt, ist Sache der Sportgerichtsbarkeit des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Der Kontrollausschuss wird aktiv, das Verfahren beginnt. Wer entscheidet wann, wie und nach welchen Normen und Grundsätzen? DFB.de beantwortet die wichtigsten Fragen zum üblichen Verfahren der DFB-Sportgerichtsbarkeit.

Woraus ergibt sich die Zuständigkeit der Organe des DFB?

Aus § 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ergibt sich die Zuständigkeit der Rechtsorgane des DFB für alle Vorkommnisse in den Bundesspielen und alle Verstöße gegen die Spielordnung. In § 3 sind die Rechtsorgane des DFB genannt: Sportgericht, Bundesgericht, Kontrollausschuss.

Welche unmittelbaren Folgen ergeben sich nach einer Roten Karte?

Bei einer Roten Karte ist der Spieler bis zur Entscheidung durch die Gerichte gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf (vorläufige Sperre, § 4 der Rechts- und Verfahrensordnung). Das weitere Verfahren wird durch den Kontrollausschuss des DFB eingeleitet.

Wie ist der Kontrollausschuss zusammengesetzt?

Der Kontrollausschuss ist die Anklagebehörde, im Verfahren übernimmt er die Rolle der Staatsanwaltschaft. Er hat die Aufgabe, die Einhaltung der Satzung und Ordnungen des DFB zu überwachen und bei Verstößen Anklage zu erheben (§ 50 Nr. 1., Abs. 1 DFB-Satzung). Zusammengesetzt ist er aus dem Vorsitzendem, einem Stellvertreter und zehn weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Kontrollausschusses sind Volljuristen.

Was macht der Kontrollausschuss nach einer Roten Karte?

Der Kontrollausschuss leitet Ermittlungen ein und stellt im Anschluss an diese seinen Strafantrag. Nach Vorgaben der FIFA muss der Strafantrag im Mindestmaß ein Spiel Sperre betragen. Der Strafantrag wird dem betroffenen Spieler zugestellt. Dieser kann dem Antrag zustimmen oder die Zustimmung verweigern. Das Verfahren geht über in das schriftliche Einzelrichterverfahren.



Klaas-Jan Huntelaar, Jerome Boateng und Christoph Janker - drei aktuelle und prominente Beispiele vom 19. Spieltag der Bundesliga. Platzverweise und Rote Karten gibt es immer wieder, selbst Nationalspieler und Weltmeister verhalten sich mitunter falsch. Die Rote Karte ist eine Sanktion - ausgesprochen wird diese noch auf dem Platz durch den Schiedsrichter.

Was folgt, ist Sache der Sportgerichtsbarkeit des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Der Kontrollausschuss wird aktiv, das Verfahren beginnt. Wer entscheidet wann, wie und nach welchen Normen und Grundsätzen? DFB.de beantwortet die wichtigsten Fragen zum üblichen Verfahren der DFB-Sportgerichtsbarkeit.

Woraus ergibt sich die Zuständigkeit der Organe des DFB?

Aus § 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ergibt sich die Zuständigkeit der Rechtsorgane des DFB für alle Vorkommnisse in den Bundesspielen und alle Verstöße gegen die Spielordnung. In § 3 sind die Rechtsorgane des DFB genannt: Sportgericht, Bundesgericht, Kontrollausschuss.

Welche unmittelbaren Folgen ergeben sich nach einer Roten Karte?

Bei einer Roten Karte ist der Spieler bis zur Entscheidung durch die Gerichte gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf (vorläufige Sperre, § 4 der Rechts- und Verfahrensordnung). Das weitere Verfahren wird durch den Kontrollausschuss des DFB eingeleitet.

Wie ist der Kontrollausschuss zusammengesetzt?

Der Kontrollausschuss ist die Anklagebehörde, im Verfahren übernimmt er die Rolle der Staatsanwaltschaft. Er hat die Aufgabe, die Einhaltung der Satzung und Ordnungen des DFB zu überwachen und bei Verstößen Anklage zu erheben (§ 50 Nr. 1., Abs. 1 DFB-Satzung). Zusammengesetzt ist er aus dem Vorsitzendem, einem Stellvertreter und zehn weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Kontrollausschusses sind Volljuristen.

Was macht der Kontrollausschuss nach einer Roten Karte?

Der Kontrollausschuss leitet Ermittlungen ein und stellt im Anschluss an diese seinen Strafantrag. Nach Vorgaben der FIFA muss der Strafantrag im Mindestmaß ein Spiel Sperre betragen. Der Strafantrag wird dem betroffenen Spieler zugestellt. Dieser kann dem Antrag zustimmen oder die Zustimmung verweigern. Das Verfahren geht über in das schriftliche Einzelrichterverfahren.

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Wann wird das Verfahren eingestellt?

Bei einem offensichtlichen Irrtum des Schiedsrichters kann das Verfahren eingestellt und die vorläufige Sperre aufgehoben werden (§ 13 Nr. 2. Rechts- und Verfahrensordnung). Dies geschieht auf Antrag des Kontrollausschusses.

Wie läuft das schriftliche Einzelrichterverfahren ab?

Der Kontrollausschuss stellt nach einer Roten Karte bis 14 Uhr des dem Spieltag nachfolgenden Werktages Strafantrag beim Einzelrichter. Dabei muss der Kontrollausschuss angeben, ob der Spieler dem Strafantrag zugestimmt hat oder nicht. Hat der Spieler zugestimmt, ergeht das Urteil des Einzelrichters, das Strafmaß darf in diesem Fall nicht von dem im Antrag geforderten abweichen. Hat der Spieler dem Antrag des Kontrollausschusses nicht zugestimmt, soll der Einzelrichter bis 10 Uhr des folgenden Werktages sein Urteil sprechen. Er darf dabei in diesem Verfahrensstadium im Strafmaß nicht über das vom Kontrollausschuss beantragte Strafmaß hinausgehen.

Welche Strafarten gibt es?

Die zulässigen Strafarten ergeben sich aus den § 38 bis 44 der Satzung des DFB. Die häufigsten Fälle sind Spielsperren und Geldstrafen. Beide können nebeneinander verhängt und zur Bewährung ausgesetzt werden.

Wonach richtet sich die Höhe der Strafe?

Entscheidend sind zunächst die Schwere des Vergehens und daneben die Frage, ob Vorstrafen vorliegen. Als sportgerichtliche Standardfälle sind in § 8 Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung u.a. genannt: Unsportliches Verhalten, rohes Spiel gegen den Gegner, Tätlichkeit gegen den Gegner.

Welche Strafrahmen gibt es beim unsportlichen Verhalten?

Als Sammelbezeichnung ist das unsportliche Verhalten anzuwenden, wenn speziellere Normen nicht greifen. Es erfasst überwiegend leichtere Fälle wie so genannte Notbremsen oder Festhalten des Gegners. Strafandrohung nach einem Feldverweis: ein Spiel; das Höchstmaß beträgt sechs Monate.

Welchen Strafrahmen gibt es für rohes Spiel?

Das rohe Spiel ist in § 8 Nr. 1 b der Rechts- und Verfahrensordnung geregelt. Definiert ist es wie folgt: Roh spielt, wer rücksichtslos im Kampf um den Ball den Gegner verletzt oder gefährdet. Strafandrohung: Sperre von mindestens zwei Wochen bis zu sechs Monaten.

Welchen Strafrahmen gibt es für die Tätlichkeit?

Der Tätlichkeit entspricht in den Fußballregeln das dort genannte "gewaltsame Spiel" (Regel 12 Nummer 2). Sie ist gegeben, wenn der Spieler gewollt mit körperlicher Gewalt gegen einen Gegner vorgeht. Treten, Schlagen, Stoßen, Beißen und Spucken sind typische Vergehen. Strafandrohung: von mindestens sechs Wochen bis zu sechs Monaten. Bei Tätlichkeiten bestehen Milderungsmöglichkeiten. Wenn gegen den Spieler unmittelbar vor seinem Vergehen eine sportwidrige Handlung durch den Gegenspieler begangen wurde, wird die Mindeststrafe in der Regel auf drei Spiele herabgesetzt. Das gilt genauso, wenn ein leichterer Fall der Tätlichkeit vorliegt. Beide Milderungsmöglichkeiten können auch zusammen greifen, dann wird die Mindestsperre grundsätzlich auf zwei Spiele reduziert.

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Was passiert, wenn der Schiedsrichter ein Vergehen übersehen hat?

Die Fälle krasser Sportwidrigkeit sind Sonderfälle im Rahmen der Ahndung von Vergehen durch die Sportgerichtsbarkeit des DFB. Im Grundsatz gilt die Unanfechtbarkeit der Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters. In Fällen krasser Sportwidrigkeit kann das Sportgericht ein Urteil sprechen, auch wenn der Schiedsrichter den Spieler nicht mit der Roten Karte des Feldes verwiesen hat. Nach § 8 Nr. 8 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB gilt dies dann, wenn der Schiedsrichter das Fehlverhalten des Spielers nicht wahrgenommen hat. Denn dann liegt keine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters vor, die es zu schützen gilt.

Wann liegt ein krass sportwidriges Verhalten vor?

Krass sportwidrig sind besonders verwerfliche Handlungen, deren Verfolgung unerlässlich ist. Beispiele sind (in der Form der Tätlichkeit gegen den Gegner): Treten des Gegners in den Unterleib, gegen den Kopf, Ellenbogenschlag in das Gesicht des Gegners, Kopfstoß und versuchter Kopfstoß. Oder (in der Form des unsportlichen Verhaltens): Handspiel, das unmittelbar zum Torerfolg und zur Täuschung des Schiedsrichters führt, obszöne Handbewegungen einschließlich Zeigen des Mittelfingers.

Wie geht es nach dem Urteil des Einzelrichters weiter?

Wenn der Spieler und sein Verein bzw. Tochtergesellschaft oder der Kontrollausschuss das Urteil akzeptiert haben, wird das Urteil rechtskräftig. Wenn nicht, geht das Verfahren auf die nächste Ebene. Nach § 15 Nr. 4 der Rechts- und Verfahrensordnung können die Betroffenen binnen 24 Stunden nach Zugang der Entscheidung beim Sportgericht Einspruch einlegen. Die Folge ist eine mündliche Verhandlung vor dem Sportgericht. Ist der Einspruch dagegen unzulässig, wird er durch Beschluss des Einzelrichters verworfen.

Wer tritt in der mündlichen Verhandlung auf?

Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Beisitzern. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Zur Verhandlung zu laden sind die Parteien, die Zeugen und die Sachverständigen. Für eine Partei sind höchstens zwei Vertreter (Verteidiger) zugelassen (§ 16 Rechts- und Verfahrensordnung).

Wie geht es nach dem Urteil des DFB-Sportgerichts weiter?

Wenn der Spieler und der Kontrollausschuss das Urteil akzeptiert haben, wird das Urteil rechtskräftig. Andernfalls haben sie die Möglichkeit der Berufung. Die Berufung zum DFB-Bundesgericht ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich beim DFB-Bundesgericht einzulegen und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe schriftlich zu begründen (§25 Nr. 1 Rechts- und Verfahrensordnung). Das DFB-Bundesgericht entscheidet den Fall nach mündlicher Verhandlung endgültig. Dabei gilt das so genannte Verschlechterungsverbot (§ 28 Rechts- und Verfahrensordnung). Das Bundesgericht darf keine Entscheidung fällen, die im Strafmaß über die vom Berufungsführer angefochtene Entscheidung hinausgeht.