Ausbildungsentschädigungen bei Vertragsspielern

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Zulässigkeit von Ausbildungsentschädigungen für Vertragsspieler und der durch das Urteil eingetretenen Rechtslage hat der DFB-Vorstand beschlossen, die entsprechenden Bestimmungen der Spielordnung (§ 23a) und Jugendordnung (§ 3b) des DFB aufzuheben.

Das OLG hat den § 23a der DFB-Spielordnung für unwirksam erklärt. Diese Vorschrift regelte die Ausbildungsentschädigung für den Amateur, der bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres Vertragsspieler wurde oder der als Vertragsspieler zu einem anderen Verein ohne Statusveränderung wechselte.

Nicht berührt von dem Urteil ist die so genannte „Amateur-Ablöse“, die im § 16 der DFB-Spielordnung geregelt ist. Danach kann in der Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) die Zustimmung zum Vereinswechsel durch Zahlung einer Entschädigung bei Vereinswechseln von Amateuren ersetzt werden. Unberührt bleibt auch die entsprechende Regelung in der DFB-Jugendordnung. Ebenfalls nicht berührt von der Entscheidung des OLG ist auch die Zahlungspflicht einer Ausbildungsentschädigung für den Amateur- und Vertragsspieler, der bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erstmalig Lizenzspieler wird, und die Zahlung einer Entschädigung für den Amateur- und Vertragsspieler, der im Anschluss an einen Vereinswechsel beim aufnehmenden Verein zwischen dem 23. und 28. Lebensjahr erstmals Lizenzspieler wird.

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Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Zulässigkeit von Ausbildungsentschädigungen für Vertragsspieler und der durch das Urteil eingetretenen Rechtslage hat der DFB-Vorstand beschlossen, die entsprechenden Bestimmungen der Spielordnung (§ 23a) und Jugendordnung (§ 3b) des DFB aufzuheben.



Das OLG hat den § 23a der DFB-Spielordnung für unwirksam erklärt. Diese Vorschrift regelte die Ausbildungsentschädigung für den Amateur, der bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres Vertragsspieler wurde oder der als Vertragsspieler zu einem anderen Verein ohne Statusveränderung wechselte.



Nicht berührt von dem Urteil ist die so genannte „Amateur-Ablöse“, die im § 16 der DFB-Spielordnung geregelt ist. Danach kann in der Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) die Zustimmung zum Vereinswechsel durch Zahlung einer Entschädigung bei Vereinswechseln von Amateuren ersetzt werden. Unberührt bleibt auch die entsprechende Regelung in der DFB-Jugendordnung. Ebenfalls nicht berührt von der Entscheidung des OLG ist auch die Zahlungspflicht einer Ausbildungsentschädigung für den Amateur- und Vertragsspieler, der bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erstmalig Lizenzspieler wird, und die Zahlung einer Entschädigung für den Amateur- und Vertragsspieler, der im Anschluss an einen Vereinswechsel beim aufnehmenden Verein zwischen dem 23. und 28. Lebensjahr erstmals Lizenzspieler wird.