18.000 Euro Geldstrafe für 1860 München

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitbundesligisten TSV 1860 München im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen zweier unsportlicher Verhalten mit einer Geldstrafe in Höhe von 18.000 Euro belegt.

Zum einen waren in der 50. Minute des DFB-Pokalspiels beim 1. FC Heidenheim am 2. August 2013 drei leere Bierbecher aus dem Münchner Zuschauerbereich auf das Spielfeld geworfen und anschließend pyrotechnische Gegenstände gezündet worden. Zum anderen kam es in der 89. Minute des Münchner Zweitligaspiels gegen den FC Ingolstadt am 18. August 2013 zu rassistischen Rufen gegen den Gästespieler Danny Vieira da Costa, der Schiedsrichter Florian Meyer darüber informierte, woraufhin dieser eine Stadiondurchsage veranlasste. Der Ordnungsdienst griff entsprechend ein, so dass die Personalien des Rufers festgestellt und die Person mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt werden konnte, was unter anderem im Urteil strafmildernd für den Verein berücksichtigt wurde.

Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.

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Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitbundesligisten TSV 1860 München im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen zweier unsportlicher Verhalten mit einer Geldstrafe in Höhe von 18.000 Euro belegt.

Zum einen waren in der 50. Minute des DFB-Pokalspiels beim 1. FC Heidenheim am 2. August 2013 drei leere Bierbecher aus dem Münchner Zuschauerbereich auf das Spielfeld geworfen und anschließend pyrotechnische Gegenstände gezündet worden. Zum anderen kam es in der 89. Minute des Münchner Zweitligaspiels gegen den FC Ingolstadt am 18. August 2013 zu rassistischen Rufen gegen den Gästespieler Danny Vieira da Costa, der Schiedsrichter Florian Meyer darüber informierte, woraufhin dieser eine Stadiondurchsage veranlasste. Der Ordnungsdienst griff entsprechend ein, so dass die Personalien des Rufers festgestellt und die Person mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt werden konnte, was unter anderem im Urteil strafmildernd für den Verein berücksichtigt wurde.

Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.