14.000 Euro Geldstrafe für den VfL Bochum

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitbundesligisten VfL Bochum im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen zwei Fällen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger, begangen durch zwei rechtlich selbstständige Handlungen, mit einer Geldstrafe in Höhe von 14.000 Euro belegt.

Während des Zweitligaspiels gegen den SV Sandhausen am 14. Oktober 2016 wurden mehrere Getränkebecher in Richtung des Schiedsrichter-Assistenten geworfen, der von einem der Becherinhalte getroffen wurde. Zudem wurden während des Zweitligaspiels bei Arminia Bielefeld am 4. Dezember 2016 im Bochumer Zuschauerblock mehrere Rauchtöpfe und Bengalische Feuer gezündet und zum Teil in den Innenraum geworfen. Daraufhin musste das Spiel kurzzeitig unterbrochen werden. Ferner wurden im selben Block gegnerische Fanutensilien verbrannt, woraufhin die Feuerwehr den Brand löschen musste.

Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.

[dfb]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Zweitbundesligisten VfL Bochum im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen zwei Fällen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger, begangen durch zwei rechtlich selbstständige Handlungen, mit einer Geldstrafe in Höhe von 14.000 Euro belegt.

Während des Zweitligaspiels gegen den SV Sandhausen am 14. Oktober 2016 wurden mehrere Getränkebecher in Richtung des Schiedsrichter-Assistenten geworfen, der von einem der Becherinhalte getroffen wurde. Zudem wurden während des Zweitligaspiels bei Arminia Bielefeld am 4. Dezember 2016 im Bochumer Zuschauerblock mehrere Rauchtöpfe und Bengalische Feuer gezündet und zum Teil in den Innenraum geworfen. Daraufhin musste das Spiel kurzzeitig unterbrochen werden. Ferner wurden im selben Block gegnerische Fanutensilien verbrannt, woraufhin die Feuerwehr den Brand löschen musste.

Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.