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16.03.2009 16:06 DFB-Sportgerichtsbarkeit

75.000 Euro Geldstrafe für Hoffenheim

Hoffenheims Manager Jan Schindelmeiser (l.) und Hans E. Lorenz, Vorsitzender des DFB-Sportgerichts  © Bongarts/GettyImages
Hoffenheims Manager Jan Schindelmeiser (l.) und Hans E. Lorenz, Vorsitzender des DFB-Sportgerichts

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) unter Vorsitz von Hans E. Lorenz hat den Bundesligisten 1899 Hoffenheim zu einer Geldstrafe von 75.000 Euro wegen des Verstoßes gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB verurteilt. Darüber hinaus wurde der Hoffenheimer Dopingbeauftragte Peter Geigle mit einer Geldstrafe von 2500 Euro belegt.

Bereits vor den Plädoyers des DFB-Kontrollausschuss-Vorsitzenden Dr. Anton Nachreiner und der Hoffenheimer Anwälte hatte Borussia Mönchengladbach seinen Einspruch gegen die Wertung des Bundesliga-Heimspiels gegen Hoffenheim (1:1) am 7. Februar 2009 zurückgezogen. Der DFB-Sportgerichtsvorsitzende Lorenz hatte dies dem Verein nach der Beweisaufnahme, in der elf Zeugen gehört worden waren, mit Hinweis auf die Einschätzung des Gerichts mit Nachdruck empfohlen.

Lorenz: "Kein Zweifel, dass der DFB konsequent gegen Doping vorgeht"

Hans E. Lorenz nannte als Gründe für die Bestrafung von Hoffenheim: „Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass in diesem konkreten Fall kein klassisches Dopingvergehen – wie zum Beispiel Sportbetrug, Einnahme verbotener Stoffe zur Leistungssteigerung, Anwendung einer verbotenen Behandlungsmethode oder die Weigerung, sich einer Kontrolle zu unterziehen – vorliegt. Vielmehr handelt es sich um einen fahrlässig begangenen Verstoß gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB, der auf einen Fehler des Hoffenheimer Dopingbeauftragten zurückzuführen ist. Dieser Fall stellt sich nicht als schwerwiegend im Sinne des § 7 Nr. 4 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung dar, so dass ein Punktabzug aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht in Frage kam.“

Weiter äußerte Lorenz: „Wir wollten den Fall weder bagatellisieren noch dramatisieren, um damit die eigene Glaubwürdigkeit im Kampf gegen das Doping zu unterstreichen. Es gibt keinerlei Zweifel, dass der DFB konsequent gegen Doping vorgehen und alle Regeln einhalten wird.“

Das Verfahren gegen die beiden Hoffenheimer Spieler Andreas Ibertsberger und Christoph Janker, die beim Spiel am 7. Februar in Mönchengladbach verspätet zur Dopingkontrolle erschienen waren, weil sie zunächst von den Verantwortlichen ihres Vereins nicht von ihrer Auslosung informiert worden waren, hatte der DFB-Kontrollausschuss bereits am 6. März mit Zustimmung des DFB-Sportgerichtes gemäß Paragraph 5 Nr. 5, Absatz 1 vorläufig eingestellt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am Montag sieht die DFB-Sportgerichtsbarkeit keinen Grund dazu, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Dr. Rainer Koch  © Bongarts/GettyImages
Dr. Rainer Koch

Koch: "DFB-Präsidium wird sorgfältig analysieren"

Janker und Ibertsberger waren am Montag vor dem DFB-Sportgericht ebenso als Zeugen geladen wie Hoffenheims Manager Jan Schindelmeiser und Spielleiter Dirk Rittmüller, Dopingkontrollarzt Dr. Rainer Klischies und dessen Assistent Frank Cleve, Hoffenheims Mannschaftsarzt Dr. Pieter Beks sowie der Mönchengladbacher Mannschaftsarzt Dr. Heribert Ditzel.

Der für Rechtsfragen zuständige DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch, der auch Vorsitzender DFB-Anti-Doping-Kommission ist, äußerte nach dem Urteil: „Das DFB-Sportgericht hat sachlich in völliger Unabhängigkeit vom Präsidium des DFB entschieden. Das bedeutet umgekehrt für das DFB-Präsidium, dass es das Urteil des DFB-Sportgerichts zunächst sorgfältig analysieren wird. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Falles und unter Berücksichtigung der Unterwerfung des DFB unter den WADA-Code wird das DFB-Präsidium eingehend prüfen, ob es dieser Entscheidung des DFB-Sportgerichtes zustimmt oder von seinem Recht nach § 26 Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB Gebrauch macht und Berufung gegen das Urteil des DFB-Sportgerichts einlegt.“

Gemäß § 25 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB kann Berufung innerhalb von einer Woche ab Verkündung – das heißt also bis einschließlich Montag kommender Woche – eingelegt werden.


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