DFB-Vorstand

Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus:
  2.  
  3. Die Mitglieder nach Nr. 1. b) gehören während ihrer Amtszeit als Präsidenten der Landes- und Regionalverbände dem Vorstand jeweils nach Bestätigung durch den Bundestag an; § 19 Nr. 8. findet keine Anwendung. Erfolgt keine Bestätigung durch den Bundestag, kann der betreffende Mitgliedsverband einen Vertreter benennen, der seinerseits vom Bundestag zu bestätigen ist. Dieser muss dem Präsidium des Mitgliedsverbandes angehören.
     
    Die Mitglieder nach 1. c) werden auf Vorschlag der DFL e.V. vom Bundestag bestätigt.
  4.  
  5. Die Vorsitzenden der Ausschüsse, die Vorsitzenden der Rechtsorgane, der Vorsitzende der Revisionsstelle, die Direktoren und der Bundestrainer/Teamchef nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Gleiches gilt für die vor dem 1. Oktober 2013 ernannten Ehrenvizepräsidenten.
  6.  
  7. Für die Bestätigung der Neubesetzung eines gemäß Nr. 1. b) auf der Präsidentschaft in einem Landes- oder Regionalverband beruhenden Vorstandsamtes gilt § 34 Absatz 10 entsprechend. Im Übrigen gilt Nr. 2., Absatz 1. Mit der Bestätigung eines Nachfolgers endet das Amt eines Vertreters.
     
    Die DFL e.V. kann ihr Vorschlagsrecht bezüglich der Mitglieder gemäß Nr. 1. c) erneut ausüben, falls die dem ursprünglichen Vorschlag zugrunde liegende Funktion beendet ist; § 34 Absatz 10 findet entsprechend Anwendung. Mit der Bestätigung des neuen Vorschlags endet das Amt des bisherigen Amtsinhabers.