1. FC Magdeburg: Geldstrafe, Zuschauer-Teilausschluss und Widerruf einer Bewährung

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) unter Leitung von Stephan Oberholz, dem stellvertretenden Vorsitzenden des DFB-Sportgerichts, hat den Drittligisten 1. FC Magdeburg nach mündlicher Verhandlung wegen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger und wegen fortgesetzten unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger durch zwei rechtlich selbstständige Handlungen mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 Euro belegt. Dem Verein wird nachgelassen, hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu 10.000 Euro für Maßnahmen gegen Rechtextremismus und Rassismus zu verwenden. Des Weiteren hat der Verein das dritte auf die Rechtskraft des Urteils folgende Heimspiel in der Meisterschaftsrunde der 3. Liga unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit (Schließung der Zuschauerbereiche Nordtribüne, Blöcke 3 bis 5 und des Blockes 12 der Osttribüne) auszutragen.

Dem Urteil liegen insbesondere folgende Vorkommnisse im Rahmen des Heimspiels um den DFB-Vereinspokal gegen Eintracht Frankfurt am 21. August 2016 zu Grunde: Im Bereich des Gästeblocks wurden mehrfach Böller und Rauch gezündet, zudem wurden in mindestens zwei Fällen gezielt Leuchtraketen in den an den Frankfurter Fanblock angrenzenden Block 12 abgeschossen. Im unmittelbaren Anschluss an die Schüsse aus dem Frankfurter Fanblock drangen Fans des 1. FC Magdeburg in den Innenraum ein. Der Schiedsrichter unterbrach daraufhin das Spiel für elf Minuten und beorderte beide Mannschaften in die Kabinen.

Die Magdeburger Anhänger auf der Nordtribüne stimmten während des Spiels mehrfach diskriminierende, herabwürdigende oder verunglimpfende Sprechchöre und Gesänge an. Zudem wurde von Magdeburger Anhängern der Hitler- und der Kühnengruß gezeigt. Wegen dieser Vorkommnisse hat das Sportgericht zudem die Bewährung eines Urteils des DFB-Bundesgerichts vom 9. August 2016 widerrufen. Darin hatte das DFB-Bundesgericht einen Zuschauer-Teilausschluss für das übernächste Heimspiel angeordnet.

Zur Begründung des Urteils sagte Richter Stephan Oberholz: "Für das Gericht steht nach der Beweisaufnahme fest, dass es durch Magdeburger Anhänger oder durch Anhänger, die dem Verein zuzurechnen sind, wiederholt zu demokratiefeindlichen Äußerungen gekommen ist, die die Werteordnung des Fußballs massiv verletzen. Im Zusammenhang mit dem Platzsturm durch Magdeburger Anhänger erschienen dem Sportgericht weniger einschneidende Sanktionen nicht geboten, ungeachtet der durchaus anzuerkennenden Bemühungen des 1. FC Magdeburg im Bereich der Prävention und Fanarbeit."

Der Verein hat fristgerecht Einspruch gegen das Urteil eingeleitet.

[dfb]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) unter Leitung von Stephan Oberholz, dem stellvertretenden Vorsitzenden des DFB-Sportgerichts, hat den Drittligisten 1. FC Magdeburg nach mündlicher Verhandlung wegen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger und wegen fortgesetzten unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger durch zwei rechtlich selbstständige Handlungen mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 Euro belegt. Dem Verein wird nachgelassen, hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu 10.000 Euro für Maßnahmen gegen Rechtextremismus und Rassismus zu verwenden. Des Weiteren hat der Verein das dritte auf die Rechtskraft des Urteils folgende Heimspiel in der Meisterschaftsrunde der 3. Liga unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit (Schließung der Zuschauerbereiche Nordtribüne, Blöcke 3 bis 5 und des Blockes 12 der Osttribüne) auszutragen.

Dem Urteil liegen insbesondere folgende Vorkommnisse im Rahmen des Heimspiels um den DFB-Vereinspokal gegen Eintracht Frankfurt am 21. August 2016 zu Grunde: Im Bereich des Gästeblocks wurden mehrfach Böller und Rauch gezündet, zudem wurden in mindestens zwei Fällen gezielt Leuchtraketen in den an den Frankfurter Fanblock angrenzenden Block 12 abgeschossen. Im unmittelbaren Anschluss an die Schüsse aus dem Frankfurter Fanblock drangen Fans des 1. FC Magdeburg in den Innenraum ein. Der Schiedsrichter unterbrach daraufhin das Spiel für elf Minuten und beorderte beide Mannschaften in die Kabinen.

Die Magdeburger Anhänger auf der Nordtribüne stimmten während des Spiels mehrfach diskriminierende, herabwürdigende oder verunglimpfende Sprechchöre und Gesänge an. Zudem wurde von Magdeburger Anhängern der Hitler- und der Kühnengruß gezeigt. Wegen dieser Vorkommnisse hat das Sportgericht zudem die Bewährung eines Urteils des DFB-Bundesgerichts vom 9. August 2016 widerrufen. Darin hatte das DFB-Bundesgericht einen Zuschauer-Teilausschluss für das übernächste Heimspiel angeordnet.

Zur Begründung des Urteils sagte Richter Stephan Oberholz: "Für das Gericht steht nach der Beweisaufnahme fest, dass es durch Magdeburger Anhänger oder durch Anhänger, die dem Verein zuzurechnen sind, wiederholt zu demokratiefeindlichen Äußerungen gekommen ist, die die Werteordnung des Fußballs massiv verletzen. Im Zusammenhang mit dem Platzsturm durch Magdeburger Anhänger erschienen dem Sportgericht weniger einschneidende Sanktionen nicht geboten, ungeachtet der durchaus anzuerkennenden Bemühungen des 1. FC Magdeburg im Bereich der Prävention und Fanarbeit."

Der Verein hat fristgerecht Einspruch gegen das Urteil eingeleitet.